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{'item': '86/06/0284'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.1987 Geschäftszahl86/06/0284 RechtssatzDie Bf bestreiten in ihrer Beschwerde nicht, dass ihr Bauvorhaben dem geltenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde widerspricht, sodass sie in Wahrheit nicht länger in Zweifel ziehen, dass sich die Errichtung der von ihnen projektierten Einfamilienhäuser mit der sich aus dem Flächenwidmungsplan ergebenden Widmung Sonderfläche Schipiste nicht vereinbaren lässt. In ihrer Beschwerde an den VwGH versuchen die Bf darzutun, dass der Flächenwidmungsplan, soweit er für die hier maßgeblichen Grundflächen der Bf die Sonderfläche Schipiste festlegt, gesetzwidrig sei und zu den Bestimmunen des § 8 Abs 1 Tir ROG und des § 18 Abs 1 lit b Tir ROG in Widerspruch stehe. Zunächst ergibt sich aus § 8 Abs 4 Tir ROG LGBl 1984/4 (Wiederverlautbarung) idF der Nov LGBl 1984/38, dass ein Flächenwidmungsplan seiner Rechtsnatur nach eine Verordnung darstellt, sodass über die Frage der Gesetzmäßigkeit einer solchen Verordnung letztlich der VfGH auf Grund seiner Zuständigkeit nach Art 139 B-VG zu entscheiden hat. Da jedoch der VwGH nach Art 139 Abs 1 iVm Art 89 Abs 2 B-VG dann, wenn er gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, zu einer Antragstellung auf Aufhebung dieser Verordnung beim VfGH berufen ist, hatte der VwGH auf Grund des Vorbringens der Bf zu prüfen, ob die in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken geeignet sind, wie in der Beschwerde angeregt, eine Antragstellung an den VfGH zu begründen. (Der VwGH hat die Beschwerde nicht iS der Rsp B 4.10.1985, 85/17/0061 zurückgewiesen, sondern sie nach Auseinandersetzung mit den allein vorgetragenen Normbedenken abgewiesen).Die Bf bestreiten in ihrer Beschwerde nicht, dass ihr Bauvorhaben dem geltenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde widerspricht, sodass sie in Wahrheit nicht länger in Zweifel ziehen, dass sich die Errichtung der von ihnen projektierten Einfamilienhäuser mit der sich aus dem Flächenwidmungsplan ergebenden Widmung Sonderfläche Schipiste nicht vereinbaren lässt. In ihrer Beschwerde an den VwGH versuchen die Bf darzutun, dass der Flächenwidmungsplan, soweit er für die hier maßgeblichen Grundflächen der Bf die Sonderfläche Schipiste festlegt, gesetzwidrig sei und zu den Bestimmunen des Paragraph 8, Absatz eins, Tir ROG und des Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Tir ROG in Widerspruch stehe. Zunächst ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, Tir ROG LGBl 1984/4 (Wiederverlautbarung) in der Fassung der Nov LGBl 1984/38, dass ein Flächenwidmungsplan seiner Rechtsnatur nach eine Verordnung darstellt, sodass über die Frage der Gesetzmäßigkeit einer solchen Verordnung letztlich der VfGH auf Grund seiner Zuständigkeit nach Artikel 139, B-VG zu entscheiden hat. Da jedoch der VwGH nach Artikel 139, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG dann, wenn er gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, zu einer Antragstellung auf Aufhebung dieser Verordnung beim VfGH berufen ist, hatte der VwGH auf Grund des Vorbringens der Bf zu prüfen, ob die in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken geeignet sind, wie in der Beschwerde angeregt, eine Antragstellung an den VfGH zu begründen. (Der VwGH hat die Beschwerde nicht iS der Rsp B 4.10.1985, 85/17/0061 zurückgewiesen, sondern sie nach Auseinandersetzung mit den allein vorgetragenen Normbedenken abgewiesen).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.