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86/07/0241

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.1990 Geschäftszahl86/07/0241 RechtssatzVon einem gänzlichen Stillstand der Rechtspflege iSd § 1496 ABGB kann nicht die Rede sein, wenn es dem Fiskus und seinem Rechtsvorgänger - objektiv gesehen - unbenommen geblieben wäre, die Eigentumsklage zu erheben und er es somit in der Hand gehabt hätte, die Ersitzung des Ersitzungsbesitzers bzw seines Rechtsvorgängers zu unterbrechen.Von einem gänzlichen Stillstand der Rechtspflege iSd Paragraph 1496, ABGB kann nicht die Rede sein, wenn es dem Fiskus und seinem Rechtsvorgänger - objektiv gesehen - unbenommen geblieben wäre, die Eigentumsklage zu erheben und er es somit in der Hand gehabt hätte, die Ersitzung des Ersitzungsbesitzers bzw seines Rechtsvorgängers zu unterbrechen.

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