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86/14/0114

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.09.1986 Geschäftszahl86/14/0114 RechtssatzDie das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitgliedes gemäß dem Arbeitsverfassungsrecht sichernden Vorschriften sind Mittel zur Sicherung der Aufgabenerfüllung im Sinne des § 38 ArbVG. Das im Freistellungsfall fortbezahlte Entgelt ist nicht Einnahme aus der Tätigkeit (Funktion) als Mitglied des Betriebsrates, sondern Einnahme aus dem Dienstverhältnis. Dieses Entgelt ist nicht Gegenleistung des Arbeitgebers für die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des § 38 ArbVG oder Vergütung für die Ausübung dieser Funktion. Auf deren Erfüllung steht dem Arbeitgeber kein Anspruch zu.Die das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitgliedes gemäß dem Arbeitsverfassungsrecht sichernden Vorschriften sind Mittel zur Sicherung der Aufgabenerfüllung im Sinne des Paragraph 38, ArbVG. Das im Freistellungsfall fortbezahlte Entgelt ist nicht Einnahme aus der Tätigkeit (Funktion) als Mitglied des Betriebsrates, sondern Einnahme aus dem Dienstverhältnis. Dieses Entgelt ist nicht Gegenleistung des Arbeitgebers für die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Paragraph 38, ArbVG oder Vergütung für die Ausübung dieser Funktion. Auf deren Erfüllung steht dem Arbeitgeber kein Anspruch zu.

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