RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.11.1986 Geschäftszahl86/15/0025 RechtssatzDas für den Begriff "Liebhaberei" im ESt-Recht geforderte sujektive Gewinnstreben sowie das Erfordernis eines längeren Beobachtungszeitraumes hat im Begriff der "Liebhaberei" des USt-Rechtes keine Berechtigung. Denn einerseits ist das Gewinnstreben für den Bereich des USt-Rechtes - betrachtet man § 2 Abs 1 UStG 1972, wonach als gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen anzusehen ist, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt, - keine Voaussetzung für die Beurteilung einer Tätigkeit als umsatzsteuerpflichtige. Andererseits steht für den Bereich des USt-Rechtes in der Regel kein längerer Beobachtungszeitraum zur Verfügung, weil insbesondere in jenen Fällen, wo am Leistungsaustausch Unternehmer beteiligt sind, die Entscheidung, ob Liebhaberei vorliegt oder nicht, sofort getroffen werden muß (Hinweis auf Dorazil-Frühwald-Hock, Mayer-Paukowitsch, Kommentar zum UStG 1972, Anmerkung 23 zu I/§ 2). Demnach wird im Einzelfall eine Tätigkeit iS des § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972 dann anzunehmen sein, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können. Das bedeutet, daß eine Person nicht Unternehmer iS des UStG 1972 unabhängig davon ist, ob sie die Erzielung eines Gewinnes anstrebt, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kritierien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt.Das für den Begriff "Liebhaberei" im ESt-Recht geforderte sujektive Gewinnstreben sowie das Erfordernis eines längeren Beobachtungszeitraumes hat im Begriff der "Liebhaberei" des USt-Rechtes keine Berechtigung. Denn einerseits ist das Gewinnstreben für den Bereich des USt-Rechtes - betrachtet man Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1972, wonach als gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen anzusehen ist, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt, - keine Voaussetzung für die Beurteilung einer Tätigkeit als umsatzsteuerpflichtige. Andererseits steht für den Bereich des USt-Rechtes in der Regel kein längerer Beobachtungszeitraum zur Verfügung, weil insbesondere in jenen Fällen, wo am Leistungsaustausch Unternehmer beteiligt sind, die Entscheidung, ob Liebhaberei vorliegt oder nicht, sofort getroffen werden muß (Hinweis auf Dorazil-Frühwald-Hock, Mayer-Paukowitsch, Kommentar zum UStG 1972, Anmerkung 23 zu I/§ 2). Demnach wird im Einzelfall eine Tätigkeit iS des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, UStG 1972 dann anzunehmen sein, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können. Das bedeutet, daß eine Person nicht Unternehmer iS des UStG 1972 unabhängig davon ist, ob sie die Erzielung eines Gewinnes anstrebt, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kritierien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.