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Europaius

86/16/0016

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.01.1988 Geschäftszahl86/16/0016 RechtssatzGemäß § 684 ABGB erwirbt der Legatar idR gleich nach dem Tod des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Dieses wird somit durch den Anfall ohne Rechtshandlung des Vermächtnisnehmers erworben.Gemäß Paragraph 684, ABGB erwirbt der Legatar idR gleich nach dem Tod des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Dieses wird somit durch den Anfall ohne Rechtshandlung des Vermächtnisnehmers erworben.

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