86/16/0016
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.01.1988 Geschäftszahl86/16/0016 RechtssatzBei der Besteuerung der Erbschaft ist von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Die nach diesem Tag eingetretenen Veränderungen sind daher ohne Bedeutung. Haben also nach dem Erbanfall die Erben im Zuge eines Übereinkommens anderen als den testamentarisch verfügten Bedingungen zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruches zugestimmt, so vermag dies am Erbanfall nichts mehr zu ändern. Derartige Vereinbarungen können allerdings zur Besteuerung eines zweiten Rechtsvorganges führen (Hinweis E 18.9.1978, 619/77). Stichtag für die Bewertung des ererbten Vermögens ist somit der Todestag des Erblassers. Zwar können auch Tatschen, die erst nach dem Todestag des Erblassers bekannt werden, bei der Bewertung berücksichtigt werden, jedoch nur dann, wenn sie am Todestag bereits bestanden haben.
Erwirbt daher der Legatar (hier Pflichtteilsberechtigter) nach § 684 ABGB am Todestag des Erblassers eine wertgesicherte (und später verzinste) Forderung gegen den Erben und verzichtet er erst im nachhinein auf die Wertsicherung zu Gunsten des Erben, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde diese Forderung nicht iSd Bestimmungen des § 14 BewG zwecks Bemessung der ErbSt abzinst.Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Die nach diesem Tag eingetretenen Veränderungen sind daher ohne Bedeutung. Haben also nach dem Erbanfall die Erben im Zuge eines Übereinkommens anderen als den testamentarisch verfügten Bedingungen zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruches zugestimmt, so vermag dies am Erbanfall nichts mehr zu ändern.
Derartige Vereinbarungen können allerdings zur Besteuerung eines zweiten Rechtsvorganges führen (Hinweis E 18.9.1978, 619/77). Stichtag für die Bewertung des ererbten Vermögens ist somit der Todestag des Erblassers. Zwar können auch Tatschen, die erst nach dem Todestag des Erblassers bekannt werden, bei der Bewertung berücksichtigt werden, jedoch nur dann, wenn sie am Todestag bereits bestanden haben. Erwirbt daher der Legatar (hier Pflichtteilsberechtigter) nach Paragraph 684, ABGB am Todestag des Erblassers eine wertgesicherte (und später verzinste) Forderung gegen den Erben und verzichtet er erst im nachhinein auf die Wertsicherung zu Gunsten des Erben, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde diese Forderung nicht iSd Bestimmungen des Paragraph 14, BewG zwecks Bemessung der ErbSt abzinst.