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86/16/0116

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.1987 Geschäftszahl86/16/0116 RechtssatzDie Regelung des § 513 ABGB stellt dispositives Recht dar. Wird der Fruchtnießer (hier Vorerbe) eines Unternehmens verpflichtet, nur 10 % des jährlichen Reingewinns des Unternehmens zu entnehmen und hält sich der Fruchtnießer nicht an diese Verpflichtung, so haftet er für die Wertminderung des Unternehmens durch unrechtmäßigen Genuss, wobei er die Beweislast für fehlendes Verschulden zu tragen hat.Die Regelung des Paragraph 513, ABGB stellt dispositives Recht dar. Wird der Fruchtnießer (hier Vorerbe) eines Unternehmens verpflichtet, nur 10 % des jährlichen Reingewinns des Unternehmens zu entnehmen und hält sich der Fruchtnießer nicht an diese Verpflichtung, so haftet er für die Wertminderung des Unternehmens durch unrechtmäßigen Genuss, wobei er die Beweislast für fehlendes Verschulden zu tragen hat.

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