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86/16/0203

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.05.1988 Geschäftszahl86/16/0203 RechtssatzEnthält ein Testament echte Erbseinsetzungen sowie die Anordnung, eine im Nachlaß befindliche Liegenschaft zu verkaufen und den Erlös unter den Erben zu teilen, dann ist den Erben die Liegenschaft (und nicht etwa der für den Verkauf derselben erzielte Kaufpreis) angefallen. Es liegt eine bloße Teilungsanordnung, die eine Auflage ("Auftrag") iSd § 709 ABGB vor. Gemäß § 19 Abs 2 ErbStG ist der Einheitswert der Liegenschaft der Steuerberechnung zugrundezulegen (Hinweis E 20.6.1963, 225/62, VwSlg 2898 F/1963).Enthält ein Testament echte Erbseinsetzungen sowie die Anordnung, eine im Nachlaß befindliche Liegenschaft zu verkaufen und den Erlös unter den Erben zu teilen, dann ist den Erben die Liegenschaft (und nicht etwa der für den Verkauf derselben erzielte Kaufpreis) angefallen. Es liegt eine bloße Teilungsanordnung, die eine Auflage ("Auftrag") iSd Paragraph 709, ABGB vor. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, ErbStG ist der Einheitswert der Liegenschaft der Steuerberechnung zugrundezulegen (Hinweis E 20.6.1963, 225/62, VwSlg 2898 F/1963).

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