86/16/0237
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1987 Geschäftszahl86/16/0237 RechtssatzDie Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten gegenüber nicht bevorzugt. Dies ergibt sich bei Betrachtung der Bestimuung des § 757 ABGB (gesetzliches Erbrecht des Ehegatten) und der Bestimmungen des § 14 Abs 1 Z ErbStG 1955, § 14 Abs 2 ErbStG 1955, § 7 Abs 1 Steuerklasse 1 Z 1 ErbStG 1955 (erbschaftssteuerliche Begünstigungen). Solcherart erweist sich die erbschaftssteuerliche Berücksichtigung von etwa über Jahre hin erbrachten Pflegeleistungen des hinterbliebenen Lebensgefährten in Ansehung der dargelegten Steuerbegünstigungen des von Todes wegen erwerbenden Ehegatten als sachlich unbedenklich.Die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten gegenüber nicht bevorzugt. Dies ergibt sich bei Betrachtung der Bestimuung des Paragraph 757, ABGB (gesetzliches Erbrecht des Ehegatten) und der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, Z ErbStG 1955, Paragraph 14, Absatz 2, ErbStG 1955, Paragraph 7, Absatz eins, Steuerklasse 1 Ziffer eins, ErbStG 1955 (erbschaftssteuerliche Begünstigungen). Solcherart erweist sich die erbschaftssteuerliche Berücksichtigung von etwa über Jahre hin erbrachten Pflegeleistungen des hinterbliebenen Lebensgefährten in Ansehung der dargelegten Steuerbegünstigungen des von Todes wegen erwerbenden Ehegatten als sachlich unbedenklich.
BeachteAbgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
1278/68 E 19. März 1970 RS 1;
1441/56 E 3. Oktober 1960 VwSlg 2287 F/1960 RS 1; (RIS: abgv)