87/01/0058
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.04.1989 Geschäftszahl87/01/0058 RechtssatzMangels einer weiteren Konkretisierung der Bearbeitungen gem § 92 Abs 1 ArbVG im Gesetz (was bei Beratungen, die einerseits der Information des Betriebsrates dienen und andererseits den Zweck verfolgen, diesem beim Betriebsinhaber das erforderliche Gehör zu verschaffen, schon rein begrifflich auch nicht weiter gefordert werden kann), kann von einer Unbestimmtheit der Leistung, die einer Vollstreckung entgegenstünde, nicht gesprochen werden.Mangels einer weiteren Konkretisierung der Bearbeitungen gem Paragraph 92, Absatz eins, ArbVG im Gesetz (was bei Beratungen, die einerseits der Information des Betriebsrates dienen und andererseits den Zweck verfolgen, diesem beim Betriebsinhaber das erforderliche Gehör zu verschaffen, schon rein begrifflich auch nicht weiter gefordert werden kann), kann von einer Unbestimmtheit der Leistung, die einer Vollstreckung entgegenstünde, nicht gesprochen werden.