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87/01/0173

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.04.1989 Geschäftszahl87/01/0173 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 87/01/0172 E 12. April 1989 RS 1 StammrechtssatzUngeachtet des Umstandes, dass gem § 10 Abs 1 VVG der II Teil des AVG im Vollstreckungsverfahren nicht anzuwenden ist, hat die Vollstreckungsbehörde doch auf ein konkretes Vorbringen des Verpflichteten (hier: Dass es iZm den durchgeführten handels- und gesellschaftsrechtlichen Strukturveränderungen in der Unternehmensorganisation dazu gekommen sei, dass es jetzt unter anderem überhaupt keinen Zentralbetriebsrat mehr gebe, mit dem Beratungen gem § 92 Abs 1 ArbVG abgehalten werden könnten) zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Verfahrens einzugehen und kommt diesbezüglich der Mitwirkung des Verpflichteten besondere Bedeutung zu.Ungeachtet des Umstandes, dass gem Paragraph 10, Absatz eins, VVG der römisch zwei Teil des AVG im Vollstreckungsverfahren nicht anzuwenden ist, hat die Vollstreckungsbehörde doch auf ein konkretes Vorbringen des Verpflichteten (hier: Dass es iZm den durchgeführten handels- und gesellschaftsrechtlichen Strukturveränderungen in der Unternehmensorganisation dazu gekommen sei, dass es jetzt unter anderem überhaupt keinen Zentralbetriebsrat mehr gebe, mit dem Beratungen gem Paragraph 92, Absatz eins, ArbVG abgehalten werden könnten) zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Verfahrens einzugehen und kommt diesbezüglich der Mitwirkung des Verpflichteten besondere Bedeutung zu.

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