87/03/0180
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.1988 Geschäftszahl87/03/0180 RechtssatzNach § 388 ABGB ist im Zweifel nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum fahren lassen will. Zweifel sind bei einem Kraftfahrzeug insbesondere dann anzunehmen, wenn ungeachtet des Fehlens der Kennzeichentafeln Umstände vorliegen, die gegen diese Vermutung sprechen.Nach Paragraph 388, ABGB ist im Zweifel nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum fahren lassen will. Zweifel sind bei einem Kraftfahrzeug insbesondere dann anzunehmen, wenn ungeachtet des Fehlens der Kennzeichentafeln Umstände vorliegen, die gegen diese Vermutung sprechen.