RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.1988 Geschäftszahl87/03/0182 RechtssatzDarin, dass ein Pkw-Lenker über eine lange Strecke einem Pkw in wechselndem Abstand und gegebenenfalls unter Verletzung von Vorschriften, wie des § 18 Abs 1 StVO (über das Hintereinanderfahren) oder des § 99 Abs 4 lit d KFG (über die Unzulässigkeit der Verwendung von Fernlicht), nachfährt, ohne zu überholen, liegt auch bei sonstiger geringer Verkehrsfrequenz zur Nachtzeit kein Hinweis darauf, dass über die mit dem Straßenverkehr gerade im Falle des Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften verbundenen Gefahren hinausgehend zusätzlich noch eine schwere unmittelbare Gefahr bestehen würde, aus der es eine Rettung nur durch Übertretung von Verkehrsvorschriften (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung) geben könnte. Angesichts der für den Lenker eines Kfz erforderlichen Charakterstärke und Willensstärke ist es nicht rechtswidrig, dem einer Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO Beschuldigten in einer solchen Situation die Annahme des Bestehens einer schweren unmittelbaren Gefahr nicht zuzugestehen. Gerade im Hinblick auf Blendwirkungen (durch unzulässiges Verwenden von Fernlicht durch den nachfahrenden Pkw) hätte der Beschuldigte die Gefahren, die insbesondere in einer solchen Situation mit einer überhöhten Geschwindigkeit verbunden sind, durch Einhaltung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit vermeiden müssen. Eine einer Notstandssituation nahe kommenden Situation ist daher nicht anzunehmen (hier: Verantwortung des Beschuldigten, er sei von einem Pkw verfolgt worden und habe deshalb Angst gehabt).Darin, dass ein Pkw-Lenker über eine lange Strecke einem Pkw in wechselndem Abstand und gegebenenfalls unter Verletzung von Vorschriften, wie des Paragraph 18, Absatz eins, StVO (über das Hintereinanderfahren) oder des Paragraph 99, Absatz 4, Litera d, KFG (über die Unzulässigkeit der Verwendung von Fernlicht), nachfährt, ohne zu überholen, liegt auch bei sonstiger geringer Verkehrsfrequenz zur Nachtzeit kein Hinweis darauf, dass über die mit dem Straßenverkehr gerade im Falle des Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften verbundenen Gefahren hinausgehend zusätzlich noch eine schwere unmittelbare Gefahr bestehen würde, aus der es eine Rettung nur durch Übertretung von Verkehrsvorschriften (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung) geben könnte. Angesichts der für den Lenker eines Kfz erforderlichen Charakterstärke und Willensstärke ist es nicht rechtswidrig, dem einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO Beschuldigten in einer solchen Situation die Annahme des Bestehens einer schweren unmittelbaren Gefahr nicht zuzugestehen. Gerade im Hinblick auf Blendwirkungen (durch unzulässiges Verwenden von Fernlicht durch den nachfahrenden Pkw) hätte der Beschuldigte die Gefahren, die insbesondere in einer solchen Situation mit einer überhöhten Geschwindigkeit verbunden sind, durch Einhaltung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit vermeiden müssen. Eine einer Notstandssituation nahe kommenden Situation ist daher nicht anzunehmen (hier: Verantwortung des Beschuldigten, er sei von einem Pkw verfolgt worden und habe deshalb Angst gehabt).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.