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{'item': '87/03/0271'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.1988 Geschäftszahl87/03/0271 RechtssatzAuf Grund des Wortlautes folgender Schriftsätze eines Kraftfahrlinienunternehmens betreffend einen Konkurrenten (Mitbeteiligten) durfte die belangte Behörde weder davon ausgehen, daß der Mitbeteiligte über eine bloße Anregung hinaus einen ihm nach der Gesetzeslage nicht zustehenden Antrag gestellt , noch davon, daß der Devolutionsantrag einen solchen Antrag umfaßt habe: "Ich rege daher an, Herrn F die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.3.1985... erteilte Konzession zum Betrieb der im Bescheid näher umschriebenen Kraftfahrlinie nach § 7 KflG 1952 zurückzunehmen." "Ich habe beim Landeshauptmann für Steiermark am 13.2.1987 den in Kopie beiligenden Antrag auf Neudurchführung eines Konzessionserteilungsverfahrens für die Kraftfahrlinie 8907 betreffend F eingebracht. Das Verfahren ist beim Amt der Stmk Landesregierung unter der GZ .... anhängig. Der Landeshauptmann ist mit der Bescheiderlassung seit mehr als sechs Monaten säumig. Die Verzögerung ist ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde erster Instanz zurückzuführen, weil mein Antrag kein Ermittlungsverfahren, sondern lediglich die Beurteilung einer Rechtsfrage erfordert. Die Behörde erster Instanz hätte bereits seit langem entweder die Neudurchführung des Verfahrens anzuordnen oder meinen diesbezüglichen Antrag gehabt. Hinsichtlich meiner Legitimation zur Stellung des Devolutionsantrages verweise ich der Einfachheit halber auf VwSlg 11169 A/1983 betreffend die gleiche Frage im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (§ 356 Abs 3 GewO). Ich stelle daher in dem genannten Verfahren den ANTRAG auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr."Ich rege daher an, Herrn F die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.3.1985... erteilte Konzession zum Betrieb der im Bescheid näher umschriebenen Kraftfahrlinie nach Paragraph 7, KflG 1952 zurückzunehmen." "Ich habe beim Landeshauptmann für Steiermark am 13.2.1987 den in Kopie beiligenden Antrag auf Neudurchführung eines Konzessionserteilungsverfahrens für die Kraftfahrlinie 8907 betreffend F eingebracht. Das Verfahren ist beim Amt der Stmk Landesregierung unter der GZ .... anhängig. Der Landeshauptmann ist mit der Bescheiderlassung seit mehr als sechs Monaten säumig. Die Verzögerung ist ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde erster Instanz zurückzuführen, weil mein Antrag kein Ermittlungsverfahren, sondern lediglich die Beurteilung einer Rechtsfrage erfordert. Die Behörde erster Instanz hätte bereits seit langem entweder die Neudurchführung des Verfahrens anzuordnen oder meinen diesbezüglichen Antrag gehabt. Hinsichtlich meiner Legitimation zur Stellung des Devolutionsantrages verweise ich der Einfachheit halber auf VwSlg 11169 A/1983 betreffend die gleiche Frage im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (Paragraph 356, Absatz 3, GewO). Ich stelle daher in dem genannten Verfahren den ANTRAG auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.