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87/04/0053

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.1991 Geschäftszahl87/04/0053 RechtssatzAus § 38 und § 89 ArbVG läßt sich die Parteistellung des Betriebsrates im Verwaltungsverfahren nicht ableiten. Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat weder einen subjektiven Rechtsanspruch - in Wahrung eigener Interessen - zur Verwirklichung des objektiven Rechts, eingeräumt, noch hat er ihm die Stellung einer "Organpartei" bzw "Formalpartei" gegeben. Auch eine der Parteistellung nachgebildete Position - etwa durch die Einräumung eines Berufungsrechtes, wie dies § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 dem Arbeitsinspektorat ausdrücklich einräumt - ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.Aus Paragraph 38 und Paragraph 89, ArbVG läßt sich die Parteistellung des Betriebsrates im Verwaltungsverfahren nicht ableiten. Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat weder einen subjektiven Rechtsanspruch - in Wahrung eigener Interessen - zur Verwirklichung des objektiven Rechts, eingeräumt, noch hat er ihm die Stellung einer "Organpartei" bzw "Formalpartei" gegeben. Auch eine der Parteistellung nachgebildete Position - etwa durch die Einräumung eines Berufungsrechtes, wie dies Paragraph 9, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 dem Arbeitsinspektorat ausdrücklich einräumt - ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.

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