RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.1990 Geschäftszahl87/04/0091 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 87/04/0046 E 2. Oktober 1989 RS 1 StammrechtssatzBei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn (§ 77 Abs 1 GewO iVm § 74 Abs 2 Z 1 GewO) vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 GewO iVm § 74 Abs 2 Z 2 GewO) um die Lösung einer Rechtsfrage. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch SV bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides "maßgebenden Sachverhaltes". Das Merkmal "Gefährdung der Gesundheit" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Die Abgrenzung ist von der Beh im Rechtsbereich jeweils unter Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen. Die Beh hat demzufolge unter Beachtung der dargestellten Rechtslage vorerst zu beurteilen, ob zu erwarten ist, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn ausgeschlossen ist. Ist dies zu erwarten, dann obliegt der Beh die Prüfung, ob zu erwarten ist, dass Belästigungen der Nachbarn auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. (Hinweis auf E vom 13.9.1988, 88/04/0075)Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn (Paragraph 77, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO) vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (Paragraph 77, GewO in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO) um die Lösung einer Rechtsfrage. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch SV bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides "maßgebenden Sachverhaltes". Das Merkmal "Gefährdung der Gesundheit" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Die Abgrenzung ist von der Beh im Rechtsbereich jeweils unter Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen. Die Beh hat demzufolge unter Beachtung der dargestellten Rechtslage vorerst zu beurteilen, ob zu erwarten ist, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn ausgeschlossen ist. Ist dies zu erwarten, dann obliegt der Beh die Prüfung, ob zu erwarten ist, dass Belästigungen der Nachbarn auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. (Hinweis auf E vom 13.9.1988, 88/04/0075)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.