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{'item': '87/06/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1987 Geschäftszahl87/06/0023 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 83/05/0146 E VS 23. Juni 1987 VwSlg 12492 A/1987 RS 10 StammrechtssatzWurden nichtamtliche Sachverständige dem Verfahren beigezogen, sind sie gemäß § 52 Abs 2 AVG zu beeidigen. Das Unterbleiben der Beeidigung stellt einen Verfahrensmangel dar. Nicht jede Verletzung einer Verfahrensvorschrift bedeutet aber das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes nach § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG, muss es sich doch bei einem Aufhebungsgrund nach dieser Bestimmung um eine Verletzung von Verfahrensvorschriften handeln, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Im Beschwerdefall kann in der Unterlassung der Beeidigung ein solcher Aufhebungsgrund nicht erblickt werden, konnte doch der Bf nicht dartun, und hat er auch nicht dargetan, inwiefern sich dieser Umstand auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt hätte. Soweit der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, dass nur dann, wenn eine Beeidigung erfolgt ist, den Aussagen der betreffenden Person der Charakter eines nicht amtlichen Sachverständigengutachtens zukommt, vermag der Gerichtshof diese Rechtsanschauung nicht aufrecht zu erhalten. Nicht die Beeidigung, sondern die Bestellung macht eine Person zu einem Sachverständigen gem § 52 Abs 2 AVG. Die Bestellung hat auf Grund eines Fachwissens zu erfolgen. Nach § 52 Abs 2 AVG ist der Akt der Bestellung zum Sachverständigen von dem Akt der Beeidigung zu unterscheiden. Das Fehlen der Beeidigung ist zwar ein Verfahrensmangel, dessen Relevanz aber gem § 42 Abs 2 Z 3 VwGG zu prüfen ist.Wurden nichtamtliche Sachverständige dem Verfahren beigezogen, sind sie gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zu beeidigen. Das Unterbleiben der Beeidigung stellt einen Verfahrensmangel dar. Nicht jede Verletzung einer Verfahrensvorschrift bedeutet aber das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG, muss es sich doch bei einem Aufhebungsgrund nach dieser Bestimmung um eine Verletzung von Verfahrensvorschriften handeln, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Im Beschwerdefall kann in der Unterlassung der Beeidigung ein solcher Aufhebungsgrund nicht erblickt werden, konnte doch der Bf nicht dartun, und hat er auch nicht dargetan, inwiefern sich dieser Umstand auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt hätte. Soweit der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, dass nur dann, wenn eine Beeidigung erfolgt ist, den Aussagen der betreffenden Person der Charakter eines nicht amtlichen Sachverständigengutachtens zukommt, vermag der Gerichtshof diese Rechtsanschauung nicht aufrecht zu erhalten. Nicht die Beeidigung, sondern die Bestellung macht eine Person zu einem Sachverständigen gem Paragraph 52, Absatz 2, AVG. Die Bestellung hat auf Grund eines Fachwissens zu erfolgen. Nach Paragraph 52, Absatz 2, AVG ist der Akt der Bestellung zum Sachverständigen von dem Akt der Beeidigung zu unterscheiden. Das Fehlen der Beeidigung ist zwar ein Verfahrensmangel, dessen Relevanz aber gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG zu prüfen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.