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{'item': '87/07/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.1987 Geschäftszahl87/07/0012 RechtssatzEin (in Rechtskraft erwachsener) wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid (hier: betreffend eine Kanalanlage), welcher keinen ausdrücklichen Ausspruch über eine als iSd § 111 Abs 4 WRG eingeräumt anzusehende Dienstbarkeit (hier: Duldung der Errichtung eines Kanalstrangs) enthält, ist mangels Bestimmtheit der zu vollstreckenden Verpflichtung als Titelbescheid für eine Exekutionsführung untauglich (Hinweis auf E 24.1.1980, 2559/79, VwSlg 10021 A/1980). In einem solchen Fall ist Gegenstand des nachträglichen Feststellungsverfahrens die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 111 Abs 4 WRG im Falle der Inanspruchnahme im Grund des Betroffenen durch das Vorhaben zugetroffen haben und ob demnach ein dementsprechender Titelbescheid nachträglich erlassen werden kann (Hinweis auf E 6.12.1976, 1425/76, VwSlg 9193 A/1976). In diesem Zusammenhang darf die Bewilligungsbehörde nicht nur prüfen, dass diese Voraussetzungen bereits im Zuge des seinerzeitigen Bewilligungsverfahrens vorgelegen sind, sondern auch, ob überhaupt eine unerhebliche Grundanspruchnahme vorliegt. Dabei kann die Behörde auch zu dem Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen für die Annahme der Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 111 Abs 4 WRG nicht erfüllt gewesen sind und daher das bewilligte Vorhaben ohne bescheidmäßige Einräumung eines Zwangsrechts nicht verwirklicht werden kann (Hinweis auf E 24.1.1980, 2559/79, VwSlg 10021 A/1980). Dieser Prüfung steht die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht entgegen, weil dieser Bescheid zur Frage einer allfälligen Dienstbarkeit keine klare Aussage enthält.Ein (in Rechtskraft erwachsener) wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid (hier: betreffend eine Kanalanlage), welcher keinen ausdrücklichen Ausspruch über eine als iSd Paragraph 111, Absatz 4, WRG eingeräumt anzusehende Dienstbarkeit (hier: Duldung der Errichtung eines Kanalstrangs) enthält, ist mangels Bestimmtheit der zu vollstreckenden Verpflichtung als Titelbescheid für eine Exekutionsführung untauglich (Hinweis auf E 24.1.1980, 2559/79, VwSlg 10021 A/1980). In einem solchen Fall ist Gegenstand des nachträglichen Feststellungsverfahrens die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG im Falle der Inanspruchnahme im Grund des Betroffenen durch das Vorhaben zugetroffen haben und ob demnach ein dementsprechender Titelbescheid nachträglich erlassen werden kann (Hinweis auf E 6.12.1976, 1425/76, VwSlg 9193 A/1976). In diesem Zusammenhang darf die Bewilligungsbehörde nicht nur prüfen, dass diese Voraussetzungen bereits im Zuge des seinerzeitigen Bewilligungsverfahrens vorgelegen sind, sondern auch, ob überhaupt eine unerhebliche Grundanspruchnahme vorliegt. Dabei kann die Behörde auch zu dem Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen für die Annahme der Einräumung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG nicht erfüllt gewesen sind und daher das bewilligte Vorhaben ohne bescheidmäßige Einräumung eines Zwangsrechts nicht verwirklicht werden kann (Hinweis auf E 24.1.1980, 2559/79, VwSlg 10021 A/1980). Dieser Prüfung steht die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht entgegen, weil dieser Bescheid zur Frage einer allfälligen Dienstbarkeit keine klare Aussage enthält. BeachteVorgeschichte: 2559/79;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.