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{'item': '87/07/0109'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.1991 Geschäftszahl87/07/0109 RechtssatzAus der Zuständigkeitsnorm des § 10 Abs 1 OÖ FLVfLG 1979 ergibt sich die Berechtigung der Agrarbehörde, bei Streitigkeiten über Kostenbeiträge von Gemeinschaftsmitgliedern auch über die Anerkennung das Gemeinschaftsverhältnis betreffender, einer Kompensation zugänglicher Gegenforderungen aus von Mitgliedern für die Gemeinschaft erbrachten Leistungen zu entscheiden. Da die im hier vorliegenden Erkenntnis des LAS wiedergegebene, auch für das hier betroffene Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft verbindliche Verpflichtungserklärung zum anteilsmäßigen Aufwandersatz "die Kosten für den Wegausbau" (soweit diese nicht, wie dort bezeichnet, anderweitig gedeckt sind) betrifft, kann das genannte Mitglied jedenfalls höchstens solche ihr unmittelbar im Zusammenhang mit dem betreffenden Wegebau entstandenen Kosten in Form einer Gegenforderung geltend machen, die für diesen in der vorgesehenen Form notwendig waren. Da die Zusammenlegungsgemeinschaft zur Wegerrichtung verpflichtet wurde und diese gem § 7 Abs 2 OÖ FLVfLG 1979 im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde durchzuführen hatte, könnte von einem zum Rückersatz berechtigenden Tätigwerden des genannten Mitglieds nur dann die Rede sein, wenn zur Abwendung jenes Schadens, von dem es sich bedroht erachtete, ein rechtzeitiges Handeln der Zusammenlegungsgemeinschaft nicht möglich gewesen sein sollte. Im Fall von deren Untätigkeit trotz Kenntnis hätte das Mitglied die AgrBezbeh als Aufsichtsbehörde von einer ihrer Ansicht nach entstandenen Notsituation rechtzeitig verständigen müssen.Aus der Zuständigkeitsnorm des Paragraph 10, Absatz eins, OÖ FLVfLG 1979 ergibt sich die Berechtigung der Agrarbehörde, bei Streitigkeiten über Kostenbeiträge von Gemeinschaftsmitgliedern auch über die Anerkennung das Gemeinschaftsverhältnis betreffender, einer Kompensation zugänglicher Gegenforderungen aus von Mitgliedern für die Gemeinschaft erbrachten Leistungen zu entscheiden. Da die im hier vorliegenden Erkenntnis des LAS wiedergegebene, auch für das hier betroffene Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft verbindliche Verpflichtungserklärung zum anteilsmäßigen Aufwandersatz "die Kosten für den Wegausbau" (soweit diese nicht, wie dort bezeichnet, anderweitig gedeckt sind) betrifft, kann das genannte Mitglied jedenfalls höchstens solche ihr unmittelbar im Zusammenhang mit dem betreffenden Wegebau entstandenen Kosten in Form einer Gegenforderung geltend machen, die für diesen in der vorgesehenen Form notwendig waren. Da die Zusammenlegungsgemeinschaft zur Wegerrichtung verpflichtet wurde und diese gem Paragraph 7, Absatz 2, OÖ FLVfLG 1979 im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde durchzuführen hatte, könnte von einem zum Rückersatz berechtigenden Tätigwerden des genannten Mitglieds nur dann die Rede sein, wenn zur Abwendung jenes Schadens, von dem es sich bedroht erachtete, ein rechtzeitiges Handeln der Zusammenlegungsgemeinschaft nicht möglich gewesen sein sollte. Im Fall von deren Untätigkeit trotz Kenntnis hätte das Mitglied die AgrBezbeh als Aufsichtsbehörde von einer ihrer Ansicht nach entstandenen Notsituation rechtzeitig verständigen müssen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.