RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.1988 Geschäftszahl87/08/0118 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 81/08/0061 E 19. März 1984 VwSlg 11361 A/1984 RS 6 (hier: zu d)) StammrechtssatzZur Beurteilung der nebenberuflichen Tätigkeit einer Person als Kursleiter an einer Volkshochschule (vor der 37.Nov BGBl Nr 588/1981) unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Abhängigkeit:Zur Beurteilung der nebenberuflichen Tätigkeit einer Person als Kursleiter an einer Volkshochschule (vor der 37.Nov Bundesgesetzblatt Nr 588 aus 1981,) unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Abhängigkeit:
- a)Weder die mangelnde Verpflichtung der Vertragspartner oder zumindest eines Vertragspartners noch eine einvernehmliche Festlegung der Arbeitsbedingungen im Vertrag vermag die persönliche Abhängigkeit der auf Grund dieses Vertrages unter den vereinbarten Bedingungen beschäftigten Person auszuschließen.
- b)Obwohl das Fehlen grundsätzlicher persönlicher Arbeitspflicht, also die Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte verrichten zu lassen, der persönliche Abhängigkeit ausschließt, indiziert die selbst auf längere Zeit übernommene Verpflichtung, die vereinbarten Dienstleistungen persönlich zu erbringen, nicht notwendig die persönliche Abhängigkeit.
- c)Irrelevant ist, dass der Kursleiter seine Vortragstätigkeit auch ohne Zuhilfenahme der Organisation der Volkshochschule hätte erbringen können, wenn er sie tatsächlich - der Vereinbarung entsprechend - mit Hilfe dieser Organisation erbracht hat. Es ist auch unmaßgeblich, ob es dem Arbeitsempfänger um die Gewinnerzielung oder ausschließlich um andere Betriebszwecke geht. Schließlich kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitsempfänger auf die Tätigkeit einer Person "angewiesen" ist, d.h. dass er den Betriebszweck nur durch ihre Heranziehung erreichen kann.
- d)Selbst längerfristige Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit indizieren allerdings nicht notwendigerweise ihre persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger; solche Bindungen können auch aus anderen, die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten nicht ausschließenden Gründen, wie z.B. aus pädagogischen Gründen, aus Gründen der Betriebssicherheit oder aus der bloßen Art der übernommenen Arbeitsaufgabe (also auf Grund von Sachzwängen), erfließen. Solche Bindungen erweisen nur dann eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten, wenn sie Ausfluss einer auf längere Zeit übernommenen Verpflichtung zur Arbeitsleistung sind, die ein Kontrollrecht des Arbeitsempfängers in bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeit in sich schließt und deren Nichteinhaltung einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen (disziplinäre Verantwortlichkeit) darstellt. Schuldet hingegen eine Person nicht Arbeitsleistungen an sich, sondern nur einen Arbeitserfolg (ein Werk), zu dessen Vollbringung sie sich aber in einen Betrieb durch Beachtung des Betriebsortes und der Betriebszeiten eingliedern muss, oder ist sie zwar zur Erbringung regelmäßiger Dienstleistungen verpflichtet, kann sie aber ohne rechtliche Sanktionen jederzeit die Erbringung einzelner in der Gesamtverpflichtung gedeckter Leistungen ablehnen, sodass die Nichteinhaltung bestimmter Arbeitszeiten keine unmittelbare Vertragsverletzung darstellt, so besteht keine persönliche Abhängigkeit.
- e)Die persönliche Abhängigkeit eines Kursleiters an einer Volkshochschule ist zu bejahen, der auf Grund der getroffenen Kursvereinbarung durch jeweils längere Zeiträume zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen (und nicht etwa eines jeweils abgeschlossenen Arbeitserfolges) unter Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten an bestimmten Arbeitsorten verpflichtet war, ohne die Erbringung der einzelnen übernommenen Leistungen grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ablehnen oder abändern zu dürfen und in bezug auf dessen Tätigkeit der Volkshochschule ein Kontrollrecht mit der letztlichen Konsequenz einer vorzeitigen Absetzung des Kurses und damit einer vorzeitigen Beendigung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses im Falle der Nichteinhaltung oder der nicht entsprechenden Ausführung der übernommenen Arbeitspflicht zustand.