RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.1988 Geschäftszahl87/11/0157 Rechtssatz§ 1 Abs 1 IESG knüpft die Berechtigung auf die öffentlichrechtliche (sozialversicherungsrechtliche) Leistung des Insolvenz-Ausfallgeldes für bestimmte, in § 1 Abs 2, 3 und 4 sowie § 3 näher bezeichnete privat-rechtliche Ansprüche unmittelbar oder mittelbar (hinsichtlich der Hinerbliebenen sowie der Rechtsnachfolger von Todes wegen) an die (ehemalige) Arbeitnehmereigenschaft jener Person, um deren gesicherte Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis (§ 1 Abs 2 IESG) es geht, gegenüber jener Person, hinsichtlich derer ein bestimmter Insolvenztatbestand iSd § 1 Abs 1 IESG geschaffen wurde, also gegenüber dem (ehemaligen) Arbeitgeber. § 1 Abs 6 IESG schränkt die grundlegende, die Berechtigung auf Insolvenz-Ausfallgeld regelnde Norm des § 1 Abs 1 IESG ein. Den in § 1 Abs 6 Z 2 IESG genannten vertretungsbefugten Organmitgliedern steht somit - unabhängig von ihrer Arbeitnehmereigenschaft iSd § 1151 ABGB und damit des § 1 Abs 1 IESG sowie unabhängig von ihrer rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeit auf die juristische Person im Innenverhältnis - kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für privatrechtliche Ansprüche gegen diese juristische Person, hinsichtlich derer ein Insolvenztatbestand iSd § 1 Abs 1 IESG eingetreten ist, zu, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis (einem Teilzeitraum dieses Rechtsverhältnisses) mit dieser juristischen Person erwachsen sind, in dem sie Organmitglieder waren (Hinweis auf E vom 5.12.1984, 83/11/0105, VwSlg 11602 A/1984 und E 23.1.1987, 86/11/0029, zur wortgleichen Bestimmung des § 1 Abs 5 Z 2 IESG idF vor der Novelle BGBl 1986/395). Dies auch dann, wenn die Ansprüche, für die diese öffentlich-rechtliche Leistung begehrt wird, - ohne Bedachtnahme auf ihre Organmitgliedschaft iSd § 1 Abs 6 Z 2 IESG - nach § 1 Abs 2 gesichert, also an sich den in den Ziffern 1 bis 4 des § 1 Abs 2 leg cit angeführten Ansprüchen zuzuzählen wären. Steht aber einem ehemaligen Organmitglied für einen Teil seiner Ansprüche iSd § 1 Abs 2 IESG gegen die juristische Person, bei der er Organmitglied war und hinsichtlich derer ein Insolvenztatbestand eingetreten ist, deshalb Insolvenz-Ausfallgeld zu, weil diese Ansprüche aus einem Teilzeitraum seines Rechtsverhältnisses mit der juristischen Person erwachsen sind, in dem er nicht ihr Organmitglied war, und sind ihm bei der Geltendmachung sowohl dieser Ansprüche als auch jener, für die ihm wegen seiner Organmitgliedschaft kein Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, iSd § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG Prozesskosten erwachsen, so gebührt ihm Insolvenz-Ausfallgeld nur für den Teil der ihm erwachsenen Kosten, der sich auf die Geltendmachung jener Hauptansprüche (allerdings im Falle ihrer gerichtlichen Geltendmachung in Bruttobeträgen auf ihrer Basis) bezieht, für die ihm Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt wird (Hinweis auf E vom 20.3.1985, 83/11/0136, vom 13.11.1985, 84/11/0288, vom 23.1.1987, 86/11/0019, und vom 13.10.1987, 86/11/0182).Paragraph eins, Absatz eins, IESG knüpft die Berechtigung auf die öffentlichrechtliche (sozialversicherungsrechtliche) Leistung des Insolvenz-Ausfallgeldes für bestimmte, in Paragraph eins, Absatz 2, 3 und 4 sowie Paragraph 3, näher bezeichnete privat-rechtliche Ansprüche unmittelbar oder mittelbar (hinsichtlich der Hinerbliebenen sowie der Rechtsnachfolger von Todes wegen) an die (ehemalige) Arbeitnehmereigenschaft jener Person, um deren gesicherte Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis (Paragraph eins, Absatz 2, IESG) es geht, gegenüber jener Person, hinsichtlich derer ein bestimmter Insolvenztatbestand iSd Paragraph eins, Absatz eins, IESG geschaffen wurde, also gegenüber dem (ehemaligen) Arbeitgeber. Paragraph eins, Absatz 6, IESG schränkt die grundlegende, die Berechtigung auf Insolvenz-Ausfallgeld regelnde Norm des Paragraph eins, Absatz eins, IESG ein. Den in Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG genannten vertretungsbefugten Organmitgliedern steht somit - unabhängig von ihrer Arbeitnehmereigenschaft iSd Paragraph 1151, ABGB und damit des Paragraph eins, Absatz eins, IESG sowie unabhängig von ihrer rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeit auf die juristische Person im Innenverhältnis - kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für privatrechtliche Ansprüche gegen diese juristische Person, hinsichtlich derer ein Insolvenztatbestand iSd Paragraph eins, Absatz eins, IESG eingetreten ist, zu, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis (einem Teilzeitraum dieses Rechtsverhältnisses) mit dieser juristischen Person erwachsen sind, in dem sie Organmitglieder waren (Hinweis auf E vom 5.12.1984, 83/11/0105, VwSlg 11602 A/1984 und E 23.1.1987, 86/11/0029, zur wortgleichen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, IESG in der Fassung vor der Novelle BGBl 1986/395). Dies auch dann, wenn die Ansprüche, für die diese öffentlich-rechtliche Leistung begehrt wird, - ohne Bedachtnahme auf ihre Organmitgliedschaft iSd Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG - nach Paragraph eins, Absatz 2, gesichert, also an sich den in den Ziffern 1 bis 4 des Paragraph eins, Absatz 2, leg cit angeführten Ansprüchen zuzuzählen wären. Steht aber einem ehemaligen Organmitglied für einen Teil seiner Ansprüche iSd Paragraph eins, Absatz 2, IESG gegen die juristische Person, bei der er Organmitglied war und hinsichtlich derer ein Insolvenztatbestand eingetreten ist, deshalb Insolvenz-Ausfallgeld zu, weil diese Ansprüche aus einem Teilzeitraum seines Rechtsverhältnisses mit der juristischen Person erwachsen sind, in dem er nicht ihr Organmitglied war, und sind ihm bei der Geltendmachung sowohl dieser Ansprüche als auch jener, für die ihm wegen seiner Organmitgliedschaft kein Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, IESG Prozesskosten erwachsen, so gebührt ihm Insolvenz-Ausfallgeld nur für den Teil der ihm erwachsenen Kosten, der sich auf die Geltendmachung jener Hauptansprüche (allerdings im Falle ihrer gerichtlichen Geltendmachung in Bruttobeträgen auf ihrer Basis) bezieht, für die ihm Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt wird (Hinweis auf E vom 20.3.1985, 83/11/0136, vom 13.11.1985, 84/11/0288, vom 23.1.1987, 86/11/0019, und vom 13.10.1987, 86/11/0182).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.