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87/13/0037

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1988 Geschäftszahl87/13/0037 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH Erkenntnis 1987/04/08 84/13/0241 1 StammrechtssatzDer Abgeltungsanspruch gem § 98 ABGB unterliegt der Verjährung (§ 1486a ABGB). Verzichtet der Verpflichtete auf die Einrede der Verjährung, nimmt er in Kauf, daß bereits verjährte Ansprüche in die Festsetzung des Abgeltungsanspruches einbezogen werden; hinsichtlich der Zahlung bereits verjährterDer Abgeltungsanspruch gem Paragraph 98, ABGB unterliegt der Verjährung (Paragraph 1486 a, ABGB). Verzichtet der Verpflichtete auf die Einrede der Verjährung, nimmt er in Kauf, daß bereits verjährte Ansprüche in die Festsetzung des Abgeltungsanspruches einbezogen werden; hinsichtlich der Zahlung bereits verjährter Ansprüche liegt keine Zwangsläufigkeit vor.

BeachteBesprechung in:

ÖStZB 1989/105;

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.