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{'item': '87/13/0152'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.04.1991 Geschäftszahl87/13/0152 RechtssatzWenn das Finanzamt die Auffassung vertritt, eine Einvernahme von Zeugen (hier: Eltern bzw Schwiegereltern) erübrige sich, weil damit kein Beweis für Geldzuwendungen oder Darlehen an den Steuerpflichtigen erbracht werden könne, so liegt es am Steuerpflichtigen, diese Auffassung als vorweg genommene Beweiswürdigung im Rechtsmittelverfahren gegen die betreffenden Abgabenbescheide zu bekämpfen. Durch die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes verzichtet der Steuerpflichtigen aber auf die Anhörung der Zeugen und somit letztlich auch auf die naheliegende Möglichkeit, daß die Zeugen zur Stützung ihrer Aussagen auf eigenhändige Notizen und/oder Sparbücher verweisen könnten. Zwar hat der Verzicht eines Abgabepflichtigen auf eine Zeugenaussage nicht immer zur Folge, daß im nachträglichen Hervorkommen weiterer Beweismittel, die durch die Zeugenaussage zeitgerecht im abgeschlossenen Verfahren hervorgekommen wären, ein Verschulden des Abgabepflichtigen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO zu erblicken ist. Dies insbesondere dann nicht, wenn das Hervorkommen der weiteren Beweismittel durch die Zeugenaussage nicht zu erwarten war und auch die Zeugenaussage selbst als Beweismittel für das jeweilige tatsächliche Vorbringen nicht erfolgversprechend schien. Stehen jedoch die vom Abgabepflichtigen in seinem Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Beweismittel in einem derart engen Zusammenhang mit jener Zeugenaussage, auf die verzichtet wurde, trifft ihn am nachträglichen Hervorkommen dieser Beweismittel das Verschulden.Wenn das Finanzamt die Auffassung vertritt, eine Einvernahme von Zeugen (hier: Eltern bzw Schwiegereltern) erübrige sich, weil damit kein Beweis für Geldzuwendungen oder Darlehen an den Steuerpflichtigen erbracht werden könne, so liegt es am Steuerpflichtigen, diese Auffassung als vorweg genommene Beweiswürdigung im Rechtsmittelverfahren gegen die betreffenden Abgabenbescheide zu bekämpfen. Durch die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes verzichtet der Steuerpflichtigen aber auf die Anhörung der Zeugen und somit letztlich auch auf die naheliegende Möglichkeit, daß die Zeugen zur Stützung ihrer Aussagen auf eigenhändige Notizen und/oder Sparbücher verweisen könnten. Zwar hat der Verzicht eines Abgabepflichtigen auf eine Zeugenaussage nicht immer zur Folge, daß im nachträglichen Hervorkommen weiterer Beweismittel, die durch die Zeugenaussage zeitgerecht im abgeschlossenen Verfahren hervorgekommen wären, ein Verschulden des Abgabepflichtigen iSd Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO zu erblicken ist. Dies insbesondere dann nicht, wenn das Hervorkommen der weiteren Beweismittel durch die Zeugenaussage nicht zu erwarten war und auch die Zeugenaussage selbst als Beweismittel für das jeweilige tatsächliche Vorbringen nicht erfolgversprechend schien. Stehen jedoch die vom Abgabepflichtigen in seinem Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Beweismittel in einem derart engen Zusammenhang mit jener Zeugenaussage, auf die verzichtet wurde, trifft ihn am nachträglichen Hervorkommen dieser Beweismittel das Verschulden. BeachteBesprechung in: ÖStZB 1992, 202;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.