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{'item': '87/14/0172'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1992 Geschäftszahl87/14/0172 RechtssatzOb nun die Abgabenschuldigkeiten vor oder nach Antragstellung auf Überrechnung festgesetzt worden sind, kann im Hinblick auf die Regelung des § 239 Abs 2 BAO dahingestellt bleiben, weil diese Bestimmung zwar der Höhe nach festgesetzte Abgabenschuldigkeiten verlangt, nicht jedoch darauf abstellt, daß diese Abgabenschuldigkeiten bereits vor der Antragstellung tatsächlich festgesetzt sind. Es muß nur im Hinblick auf die genannte Dreimonatsfrist - auch - die Abgabenfestsetzung spätestens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erfolgen. Der VwGH hat daher auch schon bisher die Tatsache einer Abgabenfestsetzung nach dem Zeitpunkt des Überrechnungsantrages (Überrechnungsrückzahlungsantrags) nicht zum Anlaß genommen, die Verweigerung der Rückzahlung (Umbuchung) als rechtswidrig zu beurteilen (Hinweis E 8.4.1987, 85/13/0207 - 0209; E 11.11.1987, 87/13/0055). Der Wortlaut des Gesetzes läßt dieses Verständnis zu. Der Sinn des Gesetzes - die Vereinfachung der Abgabenverrechnung - spricht für diese Auslegung. Andernfalls müßten nämlich Guthaben nach Maßgabe der Drei-Monate-Frist sogar zurückgezahlt werden, obwohl aus einer wenn auch nach Antragstellung erfolgten Abgabenfesetzung ein bereits FÄLLIGER Anspruch gegen den Abgabepflichtigen besteht. Eine solche Auslegung läßt sich mit der von der gegenständlichen Rechtsvorschrift angestrebten Vereinfachung der Abgabenverrechnung nicht vereinbaren.Ob nun die Abgabenschuldigkeiten vor oder nach Antragstellung auf Überrechnung festgesetzt worden sind, kann im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 239, Absatz 2, BAO dahingestellt bleiben, weil diese Bestimmung zwar der Höhe nach festgesetzte Abgabenschuldigkeiten verlangt, nicht jedoch darauf abstellt, daß diese Abgabenschuldigkeiten bereits vor der Antragstellung tatsächlich festgesetzt sind. Es muß nur im Hinblick auf die genannte Dreimonatsfrist - auch - die Abgabenfestsetzung spätestens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erfolgen. Der VwGH hat daher auch schon bisher die Tatsache einer Abgabenfestsetzung nach dem Zeitpunkt des Überrechnungsantrages (Überrechnungsrückzahlungsantrags) nicht zum Anlaß genommen, die Verweigerung der Rückzahlung (Umbuchung) als rechtswidrig zu beurteilen (Hinweis E 8.4.1987, 85/13/0207 - 0209; E 11.11.1987, 87/13/0055). Der Wortlaut des Gesetzes läßt dieses Verständnis zu. Der Sinn des Gesetzes - die Vereinfachung der Abgabenverrechnung - spricht für diese Auslegung. Andernfalls müßten nämlich Guthaben nach Maßgabe der Drei-Monate-Frist sogar zurückgezahlt werden, obwohl aus einer wenn auch nach Antragstellung erfolgten Abgabenfesetzung ein bereits FÄLLIGER Anspruch gegen den Abgabepflichtigen besteht. Eine solche Auslegung läßt sich mit der von der gegenständlichen Rechtsvorschrift angestrebten Vereinfachung der Abgabenverrechnung nicht vereinbaren. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/14/0041

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.