← Österreich

{'item': '87/16/0043'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1987 Geschäftszahl87/16/0043 RechtssatzDer Tatbestand der Einfuhr knüpft zum Unterschied vom Tatbestand der Leistung nicht an einen Leistungsaustausch, sondern lediglich an das körperliche Gelangen der Waren über die Zollgrenze an. Der Einfuhrtatbestand erfaßt einerseits Vorgänge, die im Inland nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden (zB Schenkung von Waren, Lieferung durch Nichtunternehmer, Innenumsätze verbundener Unternehmen), andererseits erfaßt er Vorgänge nicht, die im Inland zur inneren Umsatzsteuer herangezogen werden (insbesondere sonstige Leistungen, die ohne Verbindung mit der Einfuhr einer Ware vom Zollausland her gegen Entgelt erbracht werden, wie zB Überlassung von Know-how, Übertragung von Rechten und Lizenzen, Datenverkehr über eine Telefonleitung). Es liegt daher ein wesentlicher Unterschied im Tatsächlichen vor, der zwangsläufig zu einer unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Belastung gleicher Waren führt. Dies wird auch deutlich beim Vergleich der für gleiche inländische und ausländische Waren gezahlten Entgelte; denn in das Entgelt gehen auch die direkten und indirekten steuerlichen Belastungen ein, die im Inland und Ausland in der Regel verschieden hoch sind. Besonders deutlich wird dies, wenn die einfuhrumsatzsteuerpflichtige Ware einem Wertzoll unterliegt. Dann ist gemäß § 5 Abs 1 UStG 1972 Bemessungsgrundlage der Zollwert. Im Fall der Lieferungen und sonstigen Leistungen im Inland ist hingegen Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs 1 UStG 1972 das Entgelt.Der Tatbestand der Einfuhr knüpft zum Unterschied vom Tatbestand der Leistung nicht an einen Leistungsaustausch, sondern lediglich an das körperliche Gelangen der Waren über die Zollgrenze an. Der Einfuhrtatbestand erfaßt einerseits Vorgänge, die im Inland nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden (zB Schenkung von Waren, Lieferung durch Nichtunternehmer, Innenumsätze verbundener Unternehmen), andererseits erfaßt er Vorgänge nicht, die im Inland zur inneren Umsatzsteuer herangezogen werden (insbesondere sonstige Leistungen, die ohne Verbindung mit der Einfuhr einer Ware vom Zollausland her gegen Entgelt erbracht werden, wie zB Überlassung von Know-how, Übertragung von Rechten und Lizenzen, Datenverkehr über eine Telefonleitung). Es liegt daher ein wesentlicher Unterschied im Tatsächlichen vor, der zwangsläufig zu einer unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Belastung gleicher Waren führt. Dies wird auch deutlich beim Vergleich der für gleiche inländische und ausländische Waren gezahlten Entgelte; denn in das Entgelt gehen auch die direkten und indirekten steuerlichen Belastungen ein, die im Inland und Ausland in der Regel verschieden hoch sind. Besonders deutlich wird dies, wenn die einfuhrumsatzsteuerpflichtige Ware einem Wertzoll unterliegt. Dann ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, UStG 1972 Bemessungsgrundlage der Zollwert. Im Fall der Lieferungen und sonstigen Leistungen im Inland ist hingegen Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UStG 1972 das Entgelt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.