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87/16/0080

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.05.1988 Geschäftszahl87/16/0080 RechtssatzDie Steuerpflicht nach § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 knüpft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht an wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern an einen durch Zivilrecht geregelten Tatbestand an (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0116). Ein Erbanfall wird somit nur verwirklicht, wenn der Vermögensanfall auf einem Erbrecht dh auf einen der Berufungsgründe des § 533 ABGB beruht. Das Heimfallsrecht ist jedoch kein gesetzliches Erbrecht. Vielmehr wird iSd § 130 AußStrG der vom Gericht als erblos erklärte Nachlaß dem Fiskus (auf Antrag) übergeben. Weder ist vom Fiskus eine Erbserklärung abzugeben, noch findet eine Einantwortung statt.Die Steuerpflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG 1955 knüpft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht an wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern an einen durch Zivilrecht geregelten Tatbestand an (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0116). Ein Erbanfall wird somit nur verwirklicht, wenn der Vermögensanfall auf einem Erbrecht dh auf einen der Berufungsgründe des Paragraph 533, ABGB beruht. Das Heimfallsrecht ist jedoch kein gesetzliches Erbrecht. Vielmehr wird iSd Paragraph 130, AußStrG der vom Gericht als erblos erklärte Nachlaß dem Fiskus (auf Antrag) übergeben. Weder ist vom Fiskus eine Erbserklärung abzugeben, noch findet eine Einantwortung statt.

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