87/16/0080
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.05.1988 Geschäftszahl87/16/0080 RechtssatzGehören zu einem erblosen Nachlaß Liegenschaften, so bildet ihr Übergang an die Republik Österreich (Heimfallsrecht) einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955. Die Zuweisung des erblosen Nachlasses an die Republik Österreich stellt keinen Erwerb von Todes wegen dar, weil für das Vorliegen des Tatbestandes "Erwerb durch Erbanfall" die Berufungsgründe des § 533 ABGB maßgeblich sind.Gehören zu einem erblosen Nachlaß Liegenschaften, so bildet ihr Übergang an die Republik Österreich (Heimfallsrecht) einen Erwerbsvorgang nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1955. Die Zuweisung des erblosen Nachlasses an die Republik Österreich stellt keinen Erwerb von Todes wegen dar, weil für das Vorliegen des Tatbestandes "Erwerb durch Erbanfall" die Berufungsgründe des Paragraph 533, ABGB maßgeblich sind.