RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.07.1989 Geschäftszahl88/01/0218 RechtssatzWas unter dem Begriff "Auskunft" im Auskunftspflichtgesetz zu verstehen ist, wird im Gesetz selbst nicht definiert. Die EB zur Regierungsvorlage zum § 1 Auskunftspflichtgesetz (41 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XVII GP) sagen hiezu einleitend, dass der Begriff der Auskunft dem am allgemeinem Sprachgebrauch orientierten gleichnamigen Terminus des § 3 Z 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 entspreche. (Diese Gesetzesstelle, welche durch § 5 Abs 2 erster Satz Auskunftspflichtgesetz außer Kraft gesetzt wurde, enthielt gleichfalls keine Definition des erwähnten Begriffes.) "Auskünfte hätten Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei der Gegenstand ausschließlich solche Informationen seien, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zwecke der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssten. ... Darüber hinaus - so die zitierten Erläuterungen - "bedinge schon die Verwendung des Begriffes Auskunft, dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen u. dgl. verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen" (Hinweis E 12.7.1989, 88/01/0212).Was unter dem Begriff "Auskunft" im Auskunftspflichtgesetz zu verstehen ist, wird im Gesetz selbst nicht definiert. Die EB zur Regierungsvorlage zum Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz (41 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode sagen hiezu einleitend, dass der Begriff der Auskunft dem am allgemeinem Sprachgebrauch orientierten gleichnamigen Terminus des Paragraph 3, Ziffer 5, des Bundesministeriengesetzes 1986 entspreche. (Diese Gesetzesstelle, welche durch Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz Auskunftspflichtgesetz außer Kraft gesetzt wurde, enthielt gleichfalls keine Definition des erwähnten Begriffes.) "Auskünfte hätten Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei der Gegenstand ausschließlich solche Informationen seien, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zwecke der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssten. ... Darüber hinaus - so die zitierten Erläuterungen - "bedinge schon die Verwendung des Begriffes Auskunft, dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen u. dgl. verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen" (Hinweis E 12.7.1989, 88/01/0212). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:1989:1988010218.X01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.