RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.05.1988 GeschäftszahlAW 88/05/0038 RechtssatzStattgebung hinsichtlich eines Abtragungsauftrages und Nichtstattgebung hinsichtlich der Versagung einer Baubewilligung - Wird mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung des Bf gegen einen Bescheid, mit dem ihm die nachträgliche Baubewilligung zur Errichtung eines Holzhauses auf seinem Grundstück versagt und mit dem ihm gleichzeitig der baupolizeiliche Auftrag zur Entfernung dieses Gebäudes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erteilt wurde, abgewiesen, so ist im vorliegenden Fall dem Antrag des Bf nach § 30 Abs 2 VwGG im Umfang der aufgetragenen Entfernung des in Rede stehenden Gebäudes stattzugeben, da keine zwingenden öffentlichen Interessen an der Entfernung dieses Gebäudes bestehen und offenkundig ist, dass für den Bf mit der genannten Entfernung im Falle seines Obsiegens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dagegen kommt nach st Rsp des VwGH bei der Versagung der nachträglichen Baubewilligung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an sich nicht in Betracht, weil im Provisorialverfahren nach § 30 Abs 2 VwGG dem Beschwerdeführer nicht mehr Rechte zuerkannt werden können, als im selbst bei Obsiegen in der Hauptsache zukäme. Eine Ausnahme (Hinweis auf B vom
- März 1987, AW 87/05/0001) von diesem Grundsatz kann im vorliegenden Beschwerdefall schon deshalb nicht Platz greifen, weil mit dem gegenständlichen Beschluss dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich des erteilten baupolizeilichen Entfernungsauftrages, für welchen Auftrag die Versagung der nachträglichen Baubewilligung entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides verbindlich gewesen ist, ohnedies stattgegeben wird. Da somit die rechtskräftige Versagung der nachträglichen Baubewilligung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch nicht mehr einem mittelbaren Vollzug zugänglich ist, kann dem darauf gerichteten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.Stattgebung hinsichtlich eines Abtragungsauftrages und Nichtstattgebung hinsichtlich der Versagung einer Baubewilligung - Wird mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung des Bf gegen einen Bescheid, mit dem ihm die nachträgliche Baubewilligung zur Errichtung eines Holzhauses auf seinem Grundstück versagt und mit dem ihm gleichzeitig der baupolizeiliche Auftrag zur Entfernung dieses Gebäudes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erteilt wurde, abgewiesen, so ist im vorliegenden Fall dem Antrag des Bf nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im Umfang der aufgetragenen Entfernung des in Rede stehenden Gebäudes stattzugeben, da keine zwingenden öffentlichen Interessen an der Entfernung dieses Gebäudes bestehen und offenkundig ist, dass für den Bf mit der genannten Entfernung im Falle seines Obsiegens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dagegen kommt nach st Rsp des VwGH bei der Versagung der nachträglichen Baubewilligung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an sich nicht in Betracht, weil im Provisorialverfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dem Beschwerdeführer nicht mehr Rechte zuerkannt werden können, als im selbst bei Obsiegen in der Hauptsache zukäme. Eine Ausnahme (Hinweis auf B vom
- März 1987, AW 87/05/0001) von diesem Grundsatz kann im vorliegenden Beschwerdefall schon deshalb nicht Platz greifen, weil mit dem gegenständlichen Beschluss dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich des erteilten baupolizeilichen Entfernungsauftrages, für welchen Auftrag die Versagung der nachträglichen Baubewilligung entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides verbindlich gewesen ist, ohnedies stattgegeben wird. Da somit die rechtskräftige Versagung der nachträglichen Baubewilligung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch nicht mehr einem mittelbaren Vollzug zugänglich ist, kann dem darauf gerichteten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.