RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.04.1988 GeschäftszahlAW 88/05/0048 RechtssatzStattgebung - Erteilung einer Abbruchsbewilligung - Im vorliegenden Fall wird der mitbeteiligten Partei im angefochtenen Bescheid vorerst die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch eines Hauses unter der Auflage erteilt, dass das betreffende Gebäude bis zum Gehsteigniveau abzutragen, die offenen Kellermauern durch eine provisorische Dachkonstruktion abzudecken und das anfallende Niederschlagswasser in den nach der ersten Abbruchstufe noch bestehenden Hauskanal einzuleiten ist. Mangels Vorschreibung der in § 129 a Abs. 2 Wr. BauO angeführten Maßnahmen des Einschlagens des Kellergewölbes des Abbruchobjektes der Auffüllung der Kellerräume dieses Objektes mit einwandfreiem Material sowie der Verdichtung der Auffüllung zur Vermeidung von Schäden an dem an das Abbruchobjekt unmittelbar angrenzenden Hause des Bf bis zur Errichtung des an Stelle des Abbruchobjektes von der mitbeteiligten Partei geplanten, jedoch noch nicht rechtskräftig bewilligten Neubaues, kann jedoch die Gefahr schwerer Rissbildungen oder des Einsturzes für das Haus des Bf nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Da wegen der fehlenden rechtskräftigen Baubewilligung die Möglichkeit besteht, dass der nach Gebrauchnahme der erteilten Abbruchbewilligung gegebene, für den Zustand des Gebäudes des Bf nicht von vornherein als unbedenklich zu qualifizierende Zustand noch längere Zeit andauert, ergibt die Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG, dass jener Nachteil, der aus dem mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verbundenen Zuwarten hinsichtlich der Ausübung der erteilten Abbruchsbewilligung für die mitbeteiligte Partei entsteht, unverhältnismäßig geringer ist, als der mit dem unverzüglichen Abbruch des in Rede stehenden Gebäudes angesichts der nicht vorgeschriebenen Auffüllung und Verdichtung der Kellerräume nicht gänzlich auszuschließende nachteilige Einfluss auf den Zustand des Gebäudes des Bf.Stattgebung - Erteilung einer Abbruchsbewilligung - Im vorliegenden Fall wird der mitbeteiligten Partei im angefochtenen Bescheid vorerst die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch eines Hauses unter der Auflage erteilt, dass das betreffende Gebäude bis zum Gehsteigniveau abzutragen, die offenen Kellermauern durch eine provisorische Dachkonstruktion abzudecken und das anfallende Niederschlagswasser in den nach der ersten Abbruchstufe noch bestehenden Hauskanal einzuleiten ist. Mangels Vorschreibung der in Paragraph 129, a Absatz 2, Wr. BauO angeführten Maßnahmen des Einschlagens des Kellergewölbes des Abbruchobjektes der Auffüllung der Kellerräume dieses Objektes mit einwandfreiem Material sowie der Verdichtung der Auffüllung zur Vermeidung von Schäden an dem an das Abbruchobjekt unmittelbar angrenzenden Hause des Bf bis zur Errichtung des an Stelle des Abbruchobjektes von der mitbeteiligten Partei geplanten, jedoch noch nicht rechtskräftig bewilligten Neubaues, kann jedoch die Gefahr schwerer Rissbildungen oder des Einsturzes für das Haus des Bf nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Da wegen der fehlenden rechtskräftigen Baubewilligung die Möglichkeit besteht, dass der nach Gebrauchnahme der erteilten Abbruchbewilligung gegebene, für den Zustand des Gebäudes des Bf nicht von vornherein als unbedenklich zu qualifizierende Zustand noch längere Zeit andauert, ergibt die Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, dass jener Nachteil, der aus dem mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verbundenen Zuwarten hinsichtlich der Ausübung der erteilten Abbruchsbewilligung für die mitbeteiligte Partei entsteht, unverhältnismäßig geringer ist, als der mit dem unverzüglichen Abbruch des in Rede stehenden Gebäudes angesichts der nicht vorgeschriebenen Auffüllung und Verdichtung der Kellerräume nicht gänzlich auszuschließende nachteilige Einfluss auf den Zustand des Gebäudes des Bf.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.