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{'item': 'AW 88/05/0050'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.1988 GeschäftszahlAW 88/05/0050 RechtssatzAufhebung der Stattgebung und Nichtstattgebung - Erteilung einer Abbruchsbewilligung - Wurden Abbrucharbeiten, die der mitbeteiligten Partei im angefochtenen Bescheid bewilligt wurden, auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG an den Bf, dessen Haus dem Abbruchgebäude unmittelbar benachbart ist, unterbrochen (Hinweis auf B 14.4.1988, AW 88/05/0048), was der vom VwGH eingeholten gutächtlichen, schlüssigen Äußerung eines Amtssachverständigen zur Gefährdung öffentlicher Interessen (Herabstürzen von Mauerteilen auf öffentlichen Grund und andere Liegenschaft, Betreten des Abbruchobjektes durch Unbefugte und deren dadurch bedingte Gefährdung führt, so besteht ein zwingendes öffentliches Interesse nach § 30 Abs 2 VwGG an der Beseitigung des Abbruchhauses bis zur Kellerdecke. Da im vorliegenden Fall die mitbeteiligte Partei gegenüber dem Bf eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen der Abbrucharbeiten auf das Haus des Bf (schwere Rissbildung, Einsturzgefahr) eine im angefochtenen Bescheid jedoch noch nicht vorgeschriebene Auffüllung und Verdichtung der Kellerräume des Abbruchobjektes mit geeignetem Material auf Gehsteigniveau vorzunehmen, so ist nunmehr der genannte, dem Bf drohende Nachteil, der bei Beurteilung des seinerzeitigen Antrages nach § 30 Abs 2 VwGG als unverhältnismäßig größer angesehen wurde als der sich für die mitbeteiligte Partei aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und somit aus dem Zuwarten mit den Abbrucharbeiten für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergebende Nachteil, bei der nach § 30 Abs 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung als nicht gegeben anzusehen.Aufhebung der Stattgebung und Nichtstattgebung - Erteilung einer Abbruchsbewilligung - Wurden Abbrucharbeiten, die der mitbeteiligten Partei im angefochtenen Bescheid bewilligt wurden, auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG an den Bf, dessen Haus dem Abbruchgebäude unmittelbar benachbart ist, unterbrochen (Hinweis auf B 14.4.1988, AW 88/05/0048), was der vom VwGH eingeholten gutächtlichen, schlüssigen Äußerung eines Amtssachverständigen zur Gefährdung öffentlicher Interessen (Herabstürzen von Mauerteilen auf öffentlichen Grund und andere Liegenschaft, Betreten des Abbruchobjektes durch Unbefugte und deren dadurch bedingte Gefährdung führt, so besteht ein zwingendes öffentliches Interesse nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG an der Beseitigung des Abbruchhauses bis zur Kellerdecke. Da im vorliegenden Fall die mitbeteiligte Partei gegenüber dem Bf eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen der Abbrucharbeiten auf das Haus des Bf (schwere Rissbildung, Einsturzgefahr) eine im angefochtenen Bescheid jedoch noch nicht vorgeschriebene Auffüllung und Verdichtung der Kellerräume des Abbruchobjektes mit geeignetem Material auf Gehsteigniveau vorzunehmen, so ist nunmehr der genannte, dem Bf drohende Nachteil, der bei Beurteilung des seinerzeitigen Antrages nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG als unverhältnismäßig größer angesehen wurde als der sich für die mitbeteiligte Partei aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und somit aus dem Zuwarten mit den Abbrucharbeiten für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergebende Nachteil, bei der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung als nicht gegeben anzusehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.