RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.05.1988 GeschäftszahlAW 88/05/0053 RechtssatzNichtstattgebung - Versagung der Verlängerung der Bauvollendungsfrist - Nach st Rsp des VwGH kommt bei der Versagung der nachträglichen Baubewilligung - die Versagung der Verlängerung einer Bauvollendungsfrist ist, weil im Falle der rechtskräftigen Verlängerung der Baubewilligung der zeitliche Geltungsbereich einer früher erteilten Baubewilligung (pro futuro) verlängert wird, mit der Versagung einer Baubewilligung grundsätzlich vergleichbar - die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil im Provisorialverfahren nach § 30 Abs 2 VwGG dem Beschwerdeführer nicht mehr Rechte zuerkannt werden können, als im selbst bei Obsiegen in der Hauptsache zukämen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könnte etwa dann vorliegen, wenn z. B. durch einen beim VwGH angefochtenen Bescheid eine rechtskräftige Baubewilligung (z. B. durch Widerruf oder Nichtigerklärung) wieder aufgehoben werden würde oder im Falle einer Versagung einer (nachträglichen) Baubewilligung die (nochmalige) selbständige Prüfung der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens im Verfahren zur Erlassung eines Abbruchsauftrages nicht (mehr) stattzufinden hat und somit der rechtskräftige Versagungsbescheid im möglicherweise nachfolgenden Verfahren zur Erlassung eines Abbruchsauftrages verbindlich ist oder bereits ein rechtskräftiger baubehördlicher Abtragungsbescheid besteht, sodass der angefochtene Bescheid über die Versagung der (nachträglichen) Baubewilligung für den möglicherweise nachfolgenden Akt der Vollstreckung dieses baupolizeilichen Auftrages verbindlich ist (Hinweis auf B
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