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{'item': 'AW 88/05/0074'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1988 GeschäftszahlAW 88/05/0074 RechtssatzNichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Zu- und Umbaues betreffend das BG Oberwart erteilt. Der bf Nachbar beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da zwingende öffentliche Interessen dem Antrag nicht entgegenstünden und nach Abwägung aller dargestellten berührten Interessen mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, insbesondere durch eine in Vollzug gesetzte Bauführung. Die belangte Behörde hat zu diesem Antrag in ihrer Äußerung ausgeführt, dass das Bauvorhaben im Hinblick auf die bestehende Raumnot des Bezirksgerichtes Oberwart äußerst dringend und notwendig sei; der rasche Vollzug des durch Beschwerde angefochtenen Bescheides liege im öffentlichen Interesse eines geordneten Justizablaufes und im Interesse der Rechtssicherheit. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in dem Vorbringen der belangten Behörde keine zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG zu erkennen, sodass im Rahmen der sohin vorzunehmenden Interessenabwägung die von der belangten Behörde geltend gemachten öffentlichen Interessen zu berücksichtigen waren. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil gem § 30 Abs 2 VwGG für einen beschwerdeführenden Nachbarn (Hinweis auf B vom 14.5.1986, AW 86/05/0017, BauSlg. Nr. 682). Besondere Gründe, die einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Gesetzes dartun könnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Hinblick auf diese Beurteilung der Rechtslage sowie im Hinblick auf die in der Äußerung vom

  1. September 1988 angeführten öffentlichen Interessen war daher dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Zu- und Umbaues betreffend das BG Oberwart erteilt. Der bf Nachbar beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da zwingende öffentliche Interessen dem Antrag nicht entgegenstünden und nach Abwägung aller dargestellten berührten Interessen mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, insbesondere durch eine in Vollzug gesetzte Bauführung. Die belangte Behörde hat zu diesem Antrag in ihrer Äußerung ausgeführt, dass das Bauvorhaben im Hinblick auf die bestehende Raumnot des Bezirksgerichtes Oberwart äußerst dringend und notwendig sei; der rasche Vollzug des durch Beschwerde angefochtenen Bescheides liege im öffentlichen Interesse eines geordneten Justizablaufes und im Interesse der Rechtssicherheit. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in dem Vorbringen der belangten Behörde keine zwingende öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu erkennen, sodass im Rahmen der sohin vorzunehmenden Interessenabwägung die von der belangten Behörde geltend gemachten öffentlichen Interessen zu berücksichtigen waren. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil gem Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für einen beschwerdeführenden Nachbarn (Hinweis auf B vom 14.5.1986, AW 86/05/0017, BauSlg. Nr. 682). Besondere Gründe, die einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Gesetzes dartun könnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Hinblick auf diese Beurteilung der Rechtslage sowie im Hinblick auf die in der Äußerung vom
  2. September 1988 angeführten öffentlichen Interessen war daher dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.