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{'item': '88/05/0189'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.01.1989 Geschäftszahl88/05/0189 RechtssatzAuch vor Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages betr eine einsturzgefährdete Stützmauer ist zu prüfen, ob diese Stützmauer bewilligt ist oder nicht. War die Errichtung der Stützmauer bewilligungspflichtig, nicht aber bewilligt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Beseitigungsauftrag nach § 113 Abs 2 NÖ BauO vorliegen. War die Stützmauer bewilligt, ist ein Instandsetzungsauftrag nach § 112 Abs 2 NÖ BauO zu erlassen. Sowohl Beseitigungsauftrag als auch Instandsetzungsauftrag sind an den Eigentümer der Stützmauer zu richten. Die Frage, wer Eigentümer dieser Mauer ist, ist als Vorfrage (unter Berücksichtigung der § 417, § 418 ABGB) zu prüfen. Bei Gefahr im Verzug hat die Baubehörde die unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen nach § 114 Abs 1 NÖ BauO unabhängig von den aufgezeigten rechtlichen Erwägungen vorzunehmen. Bei Beantwortung der Eigentumsfrage ist zunächst zu beachten, dass dann, wenn keine besonderen Vereinbarungen bestehen, die Stützmauer das rechtliche Schicksal des Grundes teilt, auf dem sie errichtet ist (siehe § 417 ABGB). Führen die Ermittlungen zu keinem Ergebnis über das Eigentum an der Stützmauer bzw. dem darunter liegenden Grund und wurde das Haus unmittelbar auf dieser Mauer errichtet, so wird allerdings von § 418 ABGB auch bezüglich der Stützmauer als Zugehör zu dem damit erworbenen Grund auszugehen sein, sofern nicht besondere Vereinbarungen über die Errichtung des Gebäudes auf fremden Grund bestehen.Auch vor Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages betr eine einsturzgefährdete Stützmauer ist zu prüfen, ob diese Stützmauer bewilligt ist oder nicht. War die Errichtung der Stützmauer bewilligungspflichtig, nicht aber bewilligt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 113, Absatz 2, NÖ BauO vorliegen. War die Stützmauer bewilligt, ist ein Instandsetzungsauftrag nach Paragraph 112, Absatz 2, NÖ BauO zu erlassen. Sowohl Beseitigungsauftrag als auch Instandsetzungsauftrag sind an den Eigentümer der Stützmauer zu richten. Die Frage, wer Eigentümer dieser Mauer ist, ist als Vorfrage (unter Berücksichtigung der Paragraph 417,, Paragraph 418, ABGB) zu prüfen. Bei Gefahr im Verzug hat die Baubehörde die unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 114, Absatz eins, NÖ BauO unabhängig von den aufgezeigten rechtlichen Erwägungen vorzunehmen. Bei Beantwortung der Eigentumsfrage ist zunächst zu beachten, dass dann, wenn keine besonderen Vereinbarungen bestehen, die Stützmauer das rechtliche Schicksal des Grundes teilt, auf dem sie errichtet ist (siehe Paragraph 417, ABGB). Führen die Ermittlungen zu keinem Ergebnis über das Eigentum an der Stützmauer bzw. dem darunter liegenden Grund und wurde das Haus unmittelbar auf dieser Mauer errichtet, so wird allerdings von Paragraph 418, ABGB auch bezüglich der Stützmauer als Zugehör zu dem damit erworbenen Grund auszugehen sein, sofern nicht besondere Vereinbarungen über die Errichtung des Gebäudes auf fremden Grund bestehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.