RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.04.1988 GeschäftszahlAW 88/06/0015 RechtssatzStattgebung - Baubewilligungsverfahren - Nach dem vom Bauwerber nunmehr beim VwGH angefochtenen Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde ist die baubehördliche Bewilligung für die Verwendung eines als Bienenhaus gewidmeten Gebäudes, für das auf Grund der Versagung der nachträglichen Baubewilligung durch den VwGH bereits ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag vorliegt, für Lagerungszwecke zur Unrecht erteilt worden, weshalb nunmehr auf Gemeindeebene die Baubewilligung zu versagen wäre und somit das anhängige Baubewilligungsverfahren der Vollstreckung des zwischenzeitigen baupolizeilichen Auftrages nicht mehr entgegenstünde. Da in der genannten Baulichkeit keine Bienen mehr gehalten werden, ist das Interesse des mitbeteiligten Nachbarn iSd bisherigen Entscheidungen des VwGH betreffend die Nichthaltung von Bienen gewahrt. Nach dem im vorliegenden Fall bisher auf Gemeindeebene durchgeführten Baubewilligungsverfahren ist aber den sonstigen öffentlichen Interessen auch dann entsprochen, wenn für den bisher unbefugten Bestand eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung rechtswirksam erteilt wird, sofern nur klargestellt ist, daß die Baulichkeit nicht mehr als Bienenhaus verwendet wird. Aus diesen Erwägungen folgt aber im derzeitigen Stadium des Verfahrens, daß eine Interessenabwägung nach § 30 Abs 2 VwGG zu Gunsten des Beschwerdeführers vorzunehmen ist, weil er im Falle des Obsiegens im Baubewilligungsverfahren jedenfalls derzeit die Baulichkeit nicht beseitigen müßte. Im Hinblick auf die drohende Abtragung der Baulichkeit im Rahmen der Anfechtung eines Baubewilligungsverfahrens ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Stattgebung - Baubewilligungsverfahren - Nach dem vom Bauwerber nunmehr beim VwGH angefochtenen Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde ist die baubehördliche Bewilligung für die Verwendung eines als Bienenhaus gewidmeten Gebäudes, für das auf Grund der Versagung der nachträglichen Baubewilligung durch den VwGH bereits ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag vorliegt, für Lagerungszwecke zur Unrecht erteilt worden, weshalb nunmehr auf Gemeindeebene die Baubewilligung zu versagen wäre und somit das anhängige Baubewilligungsverfahren der Vollstreckung des zwischenzeitigen baupolizeilichen Auftrages nicht mehr entgegenstünde. Da in der genannten Baulichkeit keine Bienen mehr gehalten werden, ist das Interesse des mitbeteiligten Nachbarn iSd bisherigen Entscheidungen des VwGH betreffend die Nichthaltung von Bienen gewahrt. Nach dem im vorliegenden Fall bisher auf Gemeindeebene durchgeführten Baubewilligungsverfahren ist aber den sonstigen öffentlichen Interessen auch dann entsprochen, wenn für den bisher unbefugten Bestand eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung rechtswirksam erteilt wird, sofern nur klargestellt ist, daß die Baulichkeit nicht mehr als Bienenhaus verwendet wird. Aus diesen Erwägungen folgt aber im derzeitigen Stadium des Verfahrens, daß eine Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu Gunsten des Beschwerdeführers vorzunehmen ist, weil er im Falle des Obsiegens im Baubewilligungsverfahren jedenfalls derzeit die Baulichkeit nicht beseitigen müßte. Im Hinblick auf die drohende Abtragung der Baulichkeit im Rahmen der Anfechtung eines Baubewilligungsverfahrens ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.