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{'item': 'AW 88/07/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.1988 GeschäftszahlAW 88/07/0009 RechtssatzStattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischteichanlage, deren Speisung aus einem Kleinentwässerungsdränsystem erfolgt, sowie zur Einleitung der Teichüberwässer in das entlang der nördlichen Grenze des Areals fließende Gerinne erteilt. Der Bf, der sich als Grundnachbar und Unterlieger in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten zum Betrieb eines eigenen Fischereiteiches beschwert fühlt, beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG, wobei er diesen Antrag damit begründet, dass durch den Baubeginn seitens der mitbeteiligten Partei massive Eingriffe in den Grundwasserhaushalt im Einzugsbereich seines Teiches und in die Wasserführung des diesen speisenden Gerinnes erfolgten und in deren Folge Verunreinigungen und Störungen in dem für ihn wesentlichen Wasserhaushalt zu erwarten seien. Im vorliegenden Fall ergibt die Abwägung der Interessen des Bf und der mitbeteiligten Partei, die durch die mit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Unterbrechung des inzwischen begonnenen Ausbaues ihrer Fischereianlage erhebliche finanzielle Nachteile befürchtet, auch beim derzeitigen Stand der Dinge, dass der mitbeteiligten Partei ein Zuwarten mit der (weiteren) Verwirklichung ihres Projektes für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugemutet werden kann, während eine Ausführung ihrer Anlage an jener des Bf Schäden hervorrufen könnte, deren Rückgängigmachung im Falle eines Erfolges der Beschwerde nur schwer möglich wäre. Abgesehen von dieser Abwägung allenfalls irreversibler Veränderungen in der Natur einerseits und des rein finanziellen Verzögerungsschadens im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung andererseits (wobei ersteren nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes das größere Gewicht zukommt) hat die mitbeteiligte Partei selbst zu erkennen gegeben, dass sie bereit ist, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Bespannung des Teiches und einem Einsetzen der Fischzucht zuzuwarten, sodass ihr insoweit durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überhaupt kein Nachteil zugefügt wird. Dem Antrag nach § 30 Abs 2 VwGG ist daher in diesem Fall stattzugeben (Hinweis auf B 10.7.1985, AW 85/07/0041).Stattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischteichanlage, deren Speisung aus einem Kleinentwässerungsdränsystem erfolgt, sowie zur Einleitung der Teichüberwässer in das entlang der nördlichen Grenze des Areals fließende Gerinne erteilt. Der Bf, der sich als Grundnachbar und Unterlieger in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten zum Betrieb eines eigenen Fischereiteiches beschwert fühlt, beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, wobei er diesen Antrag damit begründet, dass durch den Baubeginn seitens der mitbeteiligten Partei massive Eingriffe in den Grundwasserhaushalt im Einzugsbereich seines Teiches und in die Wasserführung des diesen speisenden Gerinnes erfolgten und in deren Folge Verunreinigungen und Störungen in dem für ihn wesentlichen Wasserhaushalt zu erwarten seien. Im vorliegenden Fall ergibt die Abwägung der Interessen des Bf und der mitbeteiligten Partei, die durch die mit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Unterbrechung des inzwischen begonnenen Ausbaues ihrer Fischereianlage erhebliche finanzielle Nachteile befürchtet, auch beim derzeitigen Stand der Dinge, dass der mitbeteiligten Partei ein Zuwarten mit der (weiteren) Verwirklichung ihres Projektes für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugemutet werden kann, während eine Ausführung ihrer Anlage an jener des Bf Schäden hervorrufen könnte, deren Rückgängigmachung im Falle eines Erfolges der Beschwerde nur schwer möglich wäre. Abgesehen von dieser Abwägung allenfalls irreversibler Veränderungen in der Natur einerseits und des rein finanziellen Verzögerungsschadens im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung andererseits (wobei ersteren nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes das größere Gewicht zukommt) hat die mitbeteiligte Partei selbst zu erkennen gegeben, dass sie bereit ist, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Bespannung des Teiches und einem Einsetzen der Fischzucht zuzuwarten, sodass ihr insoweit durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überhaupt kein Nachteil zugefügt wird. Dem Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist daher in diesem Fall stattzugeben (Hinweis auf B 10.7.1985, AW 85/07/0041).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.