RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.1992 Geschäftszahl88/07/0071 RechtssatzWäre von einem Mitglied der Argrargemeinschaft, die in ihrer Vollversammlung beschlossen hat, daß sämtliche Grundstücke in ihrem Eigentum, welche in einem bestimmten Zusammenlegungsgebiet gelegen sind, im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens einer Einzelteilung unterworfen werden, gegen diesen Beschluß keine Minderheitsbeschwerde nach § 51 Abs 2 Krnt FlVfLG 1979 eingebracht worden, so hätte die Agrarbehörde die entsprechende Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen der Teilung nach § 67 Abs 1 dieses G vorzunehmen gehabt. Das bedeutet jedoch nicht, daß im Fall einer Streitigkeit nach § 51 Abs 2 Krnt FlVfLG 1979 Beschlüsse eines Organes einer Argrargemeinschaft, auch wenn sie mit dem Gesetz nicht in Einklang stehen, nur deswegen aufrechtzuerhalten wären, weil sie unter Bedachtnahme auf die Rechtslage ohnedies den von ihnen angestrebten (rechtswidrigen) Erfolg letztlich nicht herbeizuführen in der Lage wären. Vielmehr hat die Argrarbehörde, der gemäß § 51 Abs 1 Krnt FlVfLG 1979 die Überwachung der Argrargemeinschaft insbesondere auch bezüglich deren Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt, bei einer Streitigkeit gemäß § 51 Abs 2 Krnt FlVfLG 1979 gegen einen mit dem Gesetz nicht in Einklang stehenden Vorgang zu entscheiden, was im Fall einer gegen einen dem Gesetz widersprechenden Vollversammlungsbeschluß gerichteten Minderheitsbeschwerde zur (vom genannten Mitglied begehrten) Aufhebung jenes Beschlusses führen muß.Wäre von einem Mitglied der Argrargemeinschaft, die in ihrer Vollversammlung beschlossen hat, daß sämtliche Grundstücke in ihrem Eigentum, welche in einem bestimmten Zusammenlegungsgebiet gelegen sind, im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens einer Einzelteilung unterworfen werden, gegen diesen Beschluß keine Minderheitsbeschwerde nach Paragraph 51, Absatz 2, Krnt FlVfLG 1979 eingebracht worden, so hätte die Agrarbehörde die entsprechende Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen der Teilung nach Paragraph 67, Absatz eins, dieses G vorzunehmen gehabt. Das bedeutet jedoch nicht, daß im Fall einer Streitigkeit nach Paragraph 51, Absatz 2, Krnt FlVfLG 1979 Beschlüsse eines Organes einer Argrargemeinschaft, auch wenn sie mit dem Gesetz nicht in Einklang stehen, nur deswegen aufrechtzuerhalten wären, weil sie unter Bedachtnahme auf die Rechtslage ohnedies den von ihnen angestrebten (rechtswidrigen) Erfolg letztlich nicht herbeizuführen in der Lage wären. Vielmehr hat die Argrarbehörde, der gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Krnt FlVfLG 1979 die Überwachung der Argrargemeinschaft insbesondere auch bezüglich deren Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt, bei einer Streitigkeit gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Krnt FlVfLG 1979 gegen einen mit dem Gesetz nicht in Einklang stehenden Vorgang zu entscheiden, was im Fall einer gegen einen dem Gesetz widersprechenden Vollversammlungsbeschluß gerichteten Minderheitsbeschwerde zur (vom genannten Mitglied begehrten) Aufhebung jenes Beschlusses führen muß.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.