RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.1992 Geschäftszahl88/07/0107 RechtssatzWenn nicht Abweichendes normiert ist, muß aufgrund der Einheit der Rechtssprache insbesondere davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts im Zivilrecht bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe nicht in anderer Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich haben (Hinweis Peyrer, Das Österreichische Wasserrecht, Wien 1898, S 322 ff, und Mayrhofers Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst, Wien 1901, S 1203 ff, mit nur scheinbaren Ausnahmen von zivilrechtlicher Betrachtungsweise; Haager-Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Wien 1936, S 233 f; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Wien 1962, S 111 f). Gem § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl 1964/135 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl 1975/638 obliegen der Beschwerdeführerin Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der A 13 Brenner Autobahn. Daß die Beschwerdeführerin (grundbücherliche) Eigentümerin der betroffenen Liegenschaften oder etwa Eigentümerin von nach § 22 Abs 1 WRG rechtserheblichen Betriebsanlagen in Form sonderrechtsfähiger Bauwerke wäre (vgl §§ 294 ff ABGB), ist weder von ihr behauptet worden noch nach Lage der Verwaltungsakten ersichtlich. Demgemäß ist auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gezogene Folgerung unzutreffend, sie wäre als in Wahrheit immer schon Wasserberechtigte zu einem Berichtigungsantrag an die Wasserbuchbehörde gem § 126 Abs 3 WRG legitimiert gewesen.Wenn nicht Abweichendes normiert ist, muß aufgrund der Einheit der Rechtssprache insbesondere davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts im Zivilrecht bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe nicht in anderer Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich haben (Hinweis Peyrer, Das Österreichische Wasserrecht, Wien 1898, S 322 ff, und Mayrhofers Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst, Wien 1901, S 1203 ff, mit nur scheinbaren Ausnahmen von zivilrechtlicher Betrachtungsweise; Haager-Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Wien 1936, S 233 f; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Wien 1962, S 111 f). Gem Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl 1964/135 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl 1975/638 obliegen der Beschwerdeführerin Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der A 13 Brenner Autobahn. Daß die Beschwerdeführerin (grundbücherliche) Eigentümerin der betroffenen Liegenschaften oder etwa Eigentümerin von nach Paragraph 22, Absatz eins, WRG rechtserheblichen Betriebsanlagen in Form sonderrechtsfähiger Bauwerke wäre vergleiche Paragraphen 294, ff ABGB), ist weder von ihr behauptet worden noch nach Lage der Verwaltungsakten ersichtlich. Demgemäß ist auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gezogene Folgerung unzutreffend, sie wäre als in Wahrheit immer schon Wasserberechtigte zu einem Berichtigungsantrag an die Wasserbuchbehörde gem Paragraph 126, Absatz 3, WRG legitimiert gewesen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.