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{'item': 'AW 88/08/0033'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.1988 GeschäftszahlAW 88/08/0033 RechtssatzStattgebung - Abweisung einer Berufung gegen die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke - Das Rechtsinstitut des vorläufigen Rechtsschutzes durch Gewährung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden vor dem VwGH ist eine der Effektivität des Rechtsschutzes durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dienende Einrichtung. In die Erwägungen über die voraussichtliche Dauer der mitbeteiligten Partei im angefochtenen Bescheid gestatteten Ausübung der Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist unter diesem Gesichtspunkt nicht nur das verwaltungsgerichtliche Verfahren selbst einzubeziehen, sondern auch § 19 a Abs 2 ApG idF BGBl 1984/502 zu berücksichtigen. Danach kann nämlich die Behörde, falls die Aufrechterhaltung des konzessionslosen Betriebes einer Apotheke mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich ist, die Fortführung einer solchen Apotheke gestatten, wobei die Erläuterungen zur RV, 395 BlgNr XVI. GP, als einen solchen Fall gerade jenen herausstellen, in dem der Verwaltungsgerichtshof einen Konzessionsbescheid (z. B. wegen Verfahrensmangels) aufhebt. Es ist somit die Möglichkeit nicht außer acht zu lassen, dass die Beh durch die genannte einstweilige Erlaubnis nach § 19 a Abs 2 ApG idF BGBl 1984/502 die Berechtigungsausübung auch über das Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinaus verlängern kann, und zwar allenfalls für das ganze der Erlassung des Ersatzbescheides dienende Verfahren, auf dessen Dauer der Verwaltungsgerichtshof keinen Einfluss hat.Stattgebung - Abweisung einer Berufung gegen die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke - Das Rechtsinstitut des vorläufigen Rechtsschutzes durch Gewährung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden vor dem VwGH ist eine der Effektivität des Rechtsschutzes durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dienende Einrichtung. In die Erwägungen über die voraussichtliche Dauer der mitbeteiligten Partei im angefochtenen Bescheid gestatteten Ausübung der Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist unter diesem Gesichtspunkt nicht nur das verwaltungsgerichtliche Verfahren selbst einzubeziehen, sondern auch Paragraph 19, a Absatz 2, ApG in der Fassung BGBl 1984/502 zu berücksichtigen. Danach kann nämlich die Behörde, falls die Aufrechterhaltung des konzessionslosen Betriebes einer Apotheke mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich ist, die Fortführung einer solchen Apotheke gestatten, wobei die Erläuterungen zur RV, 395 BlgNr römisch sechzehn. GP, als einen solchen Fall gerade jenen herausstellen, in dem der Verwaltungsgerichtshof einen Konzessionsbescheid (z. B. wegen Verfahrensmangels) aufhebt. Es ist somit die Möglichkeit nicht außer acht zu lassen, dass die Beh durch die genannte einstweilige Erlaubnis nach Paragraph 19, a Absatz 2, ApG in der Fassung BGBl 1984/502 die Berechtigungsausübung auch über das Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinaus verlängern kann, und zwar allenfalls für das ganze der Erlassung des Ersatzbescheides dienende Verfahren, auf dessen Dauer der Verwaltungsgerichtshof keinen Einfluss hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.