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{'item': '88/11/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.1989 Geschäftszahl88/11/0005 RechtssatzDer Gesetzgeber hat in § 12 Abs 1 Tir SHG, wie die in dieser Bestimmung vorkommenden Wendungen "einem Hilfesuchenden" sowie "eine der Sozialhilfe entsprechende Hilfe" zeigen, Fälle vor Augen gehabt, in denen der Dritte gewußt habe, daß die Person, der er Hilfe gewährte, ein "Hilfesuchender (dh eine Person, die sich in einer Notlage befindet) und die von ihm zu gewährende Hilfe eine der Sozialhilfe entsprechende Hilfe ist. Fehlt diese Voraussetzung, ist weder vom Wortlaut, noch vom Zweck der Norm her ohne weiteres die Anwendbarkeit des § 12 Tir SHG ausgeschlossen. Wenn das Vorliegen eines Sozialhilfefalles für den Dritten nicht erkennbar ist, somit von einer Benachrichtigungsmöglichkeit iSd § 12 Abs 1 Tir SHG nicht mehr sinnvoll gesprochen werden kann, und wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt nach krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen (wegen Unabweisbarkeit iSd § 33 Abs 4 Tir KAG) Krankenhilfe iSd § 5 Abs 2 Tir SHG gewähren muß, liegt jedenfalls ein Anwendungsfall des § 12 Tir SHG vor, der vom Regelungszweck der Norm her jenem Fall gleichsteht, in dem in schuldloser Unkenntis, dass es sich um einen Hilfesuchenden iSd Tir SHG handelt, Krankenhilfe iSd § 5 Abs 2 Tir SHG einer anstaltsbedürftigen Person iSd § 33 Abs 3 Tir KAG, das ist eine Person, deren auf Grund körperlicher Untersuchungen festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Anstaltspflege erfordert, geleistet worden ist (Hinweis E 12.2.1986, 84/11/0233, VwSlg 12014 A/1986).Der Gesetzgeber hat in Paragraph 12, Absatz eins, Tir SHG, wie die in dieser Bestimmung vorkommenden Wendungen "einem Hilfesuchenden" sowie "eine der Sozialhilfe entsprechende Hilfe" zeigen, Fälle vor Augen gehabt, in denen der Dritte gewußt habe, daß die Person, der er Hilfe gewährte, ein "Hilfesuchender (dh eine Person, die sich in einer Notlage befindet) und die von ihm zu gewährende Hilfe eine der Sozialhilfe entsprechende Hilfe ist. Fehlt diese Voraussetzung, ist weder vom Wortlaut, noch vom Zweck der Norm her ohne weiteres die Anwendbarkeit des Paragraph 12, Tir SHG ausgeschlossen. Wenn das Vorliegen eines Sozialhilfefalles für den Dritten nicht erkennbar ist, somit von einer Benachrichtigungsmöglichkeit iSd Paragraph 12, Absatz eins, Tir SHG nicht mehr sinnvoll gesprochen werden kann, und wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt nach krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen (wegen Unabweisbarkeit iSd Paragraph 33, Absatz 4, Tir KAG) Krankenhilfe iSd Paragraph 5, Absatz 2, Tir SHG gewähren muß, liegt jedenfalls ein Anwendungsfall des Paragraph 12, Tir SHG vor, der vom Regelungszweck der Norm her jenem Fall gleichsteht, in dem in schuldloser Unkenntis, dass es sich um einen Hilfesuchenden iSd Tir SHG handelt, Krankenhilfe iSd Paragraph 5, Absatz 2, Tir SHG einer anstaltsbedürftigen Person iSd Paragraph 33, Absatz 3, Tir KAG, das ist eine Person, deren auf Grund körperlicher Untersuchungen festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Anstaltspflege erfordert, geleistet worden ist (Hinweis E 12.2.1986, 84/11/0233, VwSlg 12014 A/1986).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.