88/15/0032
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.1989 Geschäftszahl88/15/0032 RechtssatzFür fällige (="rückständige") Leistungen haftet der Rechtsvorgänger auch nach der Anteilsübertragung primär und solidarisch auf die Dauer von fünf Jahren. Hinsichtlich erst nach Anteilsübertragung fällig werdender Leistungen besteht die subsidiäre Haftung gem § 67 GmbHG. Der Erwerber haftet für die Erbringung der Leistungen zeitlich unbeschränkt; gegenüber dem Rechtsvorgänger verjähren die Ansprüche nach fünf Jahren.Für fällige (="rückständige") Leistungen haftet der Rechtsvorgänger auch nach der Anteilsübertragung primär und solidarisch auf die Dauer von fünf Jahren. Hinsichtlich erst nach Anteilsübertragung fällig werdender Leistungen besteht die subsidiäre Haftung gem Paragraph 67, GmbHG. Der Erwerber haftet für die Erbringung der Leistungen zeitlich unbeschränkt; gegenüber dem Rechtsvorgänger verjähren die Ansprüche nach fünf Jahren.
BeachteBesprechung in:
ÖStZB 1990, 259;
AnwBl 1990/3, S 150;