88/15/0072
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.1989 Geschäftszahl88/15/0072 RechtssatzWird in einem Vertrag über die VERPACHTUNG eines Weingartens vereinbart, daß der PÄCHTER Rebstöcke nur mit der Zustimmung des VERPÄCHTERS nachsetzen dürfe, so stehen dem VERPÄCHTER Einmischungsrechte und Mitwirkungsrechte zu, die über jene eines Bestandgebers hinausgehen. In diesem Fall liegt ein Gesellschaftsvertrag iSd § 1103 ABGB vor.Wird in einem Vertrag über die VERPACHTUNG eines Weingartens vereinbart, daß der PÄCHTER Rebstöcke nur mit der Zustimmung des VERPÄCHTERS nachsetzen dürfe, so stehen dem VERPÄCHTER Einmischungsrechte und Mitwirkungsrechte zu, die über jene eines Bestandgebers hinausgehen. In diesem Fall liegt ein Gesellschaftsvertrag iSd Paragraph 1103, ABGB vor.
BeachteBesprechung in:
AnwBl 1990/6, S 327;