88/15/0072
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.1989 Geschäftszahl88/15/0072 RechtssatzEnthält eine Vereinbarung über die Verpachtung von Weingärten alle in § 1103 ABGB angeführten Voraussetzungen, und liegt demnach kein Pachtvertrag, sondern ein Gesellschaftsvertrag vor, so hat die Vergebührung dieser Vereinbarung nicht nach § 33 TP 5 GebG als Bestandvertrag, sondern nach § 33 TP 16 GebG als Gesellschaftsvertrag zu erfolgen.Enthält eine Vereinbarung über die Verpachtung von Weingärten alle in Paragraph 1103, ABGB angeführten Voraussetzungen, und liegt demnach kein Pachtvertrag, sondern ein Gesellschaftsvertrag vor, so hat die Vergebührung dieser Vereinbarung nicht nach Paragraph 33, TP 5 GebG als Bestandvertrag, sondern nach Paragraph 33, TP 16 GebG als Gesellschaftsvertrag zu erfolgen.
BeachteBesprechung in:
AnwBl 1990/6, S 327;