88/16/0003
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.1989 Geschäftszahl88/16/0003 RechtssatzWer dem Verpflichtenden mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeltlich erläßt, macht gemäß § 1381 ABGB eine Schenkung (Hinweis E 22.1.1987, 86/16/0019).Wer dem Verpflichtenden mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeltlich erläßt, macht gemäß Paragraph 1381, ABGB eine Schenkung (Hinweis E 22.1.1987, 86/16/0019).
BeachteBesprechung in:
ÖStZB 1989, 413;