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{'item': '89/01/0331'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1989 Geschäftszahl89/01/0331 RechtssatzDer Bf richtete an das BMJ zwei Beschwerden, in denen er sich über angebliche in den Gefangenenhäusern des Landesgerichtes Wien I und Wr Neustadt herrschende Missstände beschwerte (Beeinträchtigung des Besuchtages, verspätete Zustellung einer Zeugenladung, schlechte Beheizung). Er sei dadurch in seinem Besuchsrecht, - der 2.2.1989 sei sein Besuchstag gewesen - beeinträchtigt worden. Eine Zeugenladung sei ihm auch verspätet zugestellt worden. Im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Wr Neustadt sei er in einem schlecht beheizten und unmöblierten "Abgangshaftraum" angehalten worden, in dem ihm zudem an Geschirr lediglich mit Zigarettenstummeln und Speiseresten verschmutzte Blechnäpfe zur Verfügung gestanden seien. Der Bf ersuchte das BMJ als Aufsichtsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass diese unhaltbaren Missstände abgestellt werden. Dabei handelt es sich nicht um Ansuchen und Beschwerden im Sinne des § 119 StVG und § 120 StVG, sondern um die Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörde. Auf solche Ansuchen und Beschwerden braucht dem Strafgefangenen gemäß § 122 zweiter Satz StVG jedoch kein Bescheid erteilt zu werden. Der Bf hat demnach keinen Anspruch, dass die Behörde von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch macht und auch keinen prozessualen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung oder Mitteilung der von der angerufenen Behörde allenfalls getroffenen Maßnahmen. War die Behörde nicht verpflichtet, dem Bf eine Erledigung zukommen zu lassen, dann liegt auch keine Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde vor.Der Bf richtete an das BMJ zwei Beschwerden, in denen er sich über angebliche in den Gefangenenhäusern des Landesgerichtes Wien römisch eins und Wr Neustadt herrschende Missstände beschwerte (Beeinträchtigung des Besuchtages, verspätete Zustellung einer Zeugenladung, schlechte Beheizung). Er sei dadurch in seinem Besuchsrecht, - der 2.2.1989 sei sein Besuchstag gewesen - beeinträchtigt worden. Eine Zeugenladung sei ihm auch verspätet zugestellt worden. Im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Wr Neustadt sei er in einem schlecht beheizten und unmöblierten "Abgangshaftraum" angehalten worden, in dem ihm zudem an Geschirr lediglich mit Zigarettenstummeln und Speiseresten verschmutzte Blechnäpfe zur Verfügung gestanden seien. Der Bf ersuchte das BMJ als Aufsichtsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass diese unhaltbaren Missstände abgestellt werden. Dabei handelt es sich nicht um Ansuchen und Beschwerden im Sinne des Paragraph 119, StVG und Paragraph 120, StVG, sondern um die Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörde. Auf solche Ansuchen und Beschwerden braucht dem Strafgefangenen gemäß Paragraph 122, zweiter Satz StVG jedoch kein Bescheid erteilt zu werden. Der Bf hat demnach keinen Anspruch, dass die Behörde von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch macht und auch keinen prozessualen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung oder Mitteilung der von der angerufenen Behörde allenfalls getroffenen Maßnahmen. War die Behörde nicht verpflichtet, dem Bf eine Erledigung zukommen zu lassen, dann liegt auch keine Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.