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{'item': 'AW 89/02/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.1989 GeschäftszahlAW 89/02/0034 RechtssatzNichtstattgebung - Geldstrafe und Kosten - Bei der Einkommenslage und Vermögenslage des Bf (mtl Einkommen S 20.000,--, Sorgepflichten für nicht berufstätige Gattin sowie ein neun Monate altes Kind aus dieser Ehe und für eine siebzehnjährige Tochter mit einer monatlichen Alimentationsleistung von S 4.000,--) kann davon ausgegangen werden, dass die Entrichtung des Gesamtbetrages (S 17.000,-- Geldstrafe, S 3.410,-- Kosten) in einem mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten für den Bf verbunden wäre. Für solche Fälle sieht aber § 54 b Abs 3 VStG vor, dass die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Der VwGH vermag nicht zu erkennen, wieso eine Stundung oder die ratenweise Entrichtung der Zahllast für den Bf mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Dass er sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder der Entrichtung von Teilbeträgen bemüht habe, behauptet der Bf nicht. Überdies machen die auferlegten Kosten nur S 3.410,-- aus, sodass es dem Bf auch möglich und zumutbar ist, unter Berücksichtigung seines Einkommens die Kosten zu bezahlen. Dazu kommt, dass Geldleistungen gemäß § 2 Abs 2 VVG nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird (Hinweis B 19.4.1989, AW 89/18/0010).Nichtstattgebung - Geldstrafe und Kosten - Bei der Einkommenslage und Vermögenslage des Bf (mtl Einkommen S 20.000,--, Sorgepflichten für nicht berufstätige Gattin sowie ein neun Monate altes Kind aus dieser Ehe und für eine siebzehnjährige Tochter mit einer monatlichen Alimentationsleistung von S 4.000,--) kann davon ausgegangen werden, dass die Entrichtung des Gesamtbetrages (S 17.000,-- Geldstrafe, S 3.410,-- Kosten) in einem mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten für den Bf verbunden wäre. Für solche Fälle sieht aber Paragraph 54, b Absatz 3, VStG vor, dass die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Der VwGH vermag nicht zu erkennen, wieso eine Stundung oder die ratenweise Entrichtung der Zahllast für den Bf mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Dass er sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder der Entrichtung von Teilbeträgen bemüht habe, behauptet der Bf nicht. Überdies machen die auferlegten Kosten nur S 3.410,-- aus, sodass es dem Bf auch möglich und zumutbar ist, unter Berücksichtigung seines Einkommens die Kosten zu bezahlen. Dazu kommt, dass Geldleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, VVG nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird (Hinweis B 19.4.1989, AW 89/18/0010).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.