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{'item': '89/04/0068'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.1989 Geschäftszahl89/04/0068 RechtssatzWie der VwGH in seinem E 30.9.1983, 82/04/0231, VwSlg 11169 A/1983, dargelegt hat, so erwächst, wenn die Behörde einem Nachbarn die Anberaumung einer Augenscheinsverhandlung bezüglich eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage nicht auf die im § 356 Abs 1 GewO vorgesehene Weise zur Kenntnis gebracht hat, die Genehmigung der Betriebsanlage gegenüber den am Verfahren beteiligt gewesenen Parteien dennoch in (formelle) Rechtskraft. Dies hat aber zur Folge, dass in einem derartigen Fall der Umstand der Nichtbeiziehung eines Nachbarn nicht die Aufhebung eines derartigen Bescheides auf Grund einer von diesem dagegen eingebrachten Berufung rechtfertigt, da zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 356 Abs 3 GewO nicht im durchgeführten Verfahren auf gesetzlich vorgesehene Weise eingeschrittenen Nachbarn keine Parteistellung in diesem zukommt. Dem "übergangenen Nachbarn" steht in einem derartigen Fall das Recht auf Durchführung eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens zu. Erst der in einem weiteren Verfahren ergehende Bescheid bestimmt dann auch die Rechtswirkungen gegenüber den an ihm beteiligten Parteien. Ein solcher Bescheid erfasst im Fall eines meritorischen Abspruches in der durch den Genehmigungsantrag bestimmten Sache zufolge dieser Eigenschaft den allenfalls hievon betroffenen Abspruchsteil des vorangegangenen Bescheides und ist in diesem Fall auch gegenüber den im vorangegangenen Verfahren als Parteien beteiligt gewesenen Nachbarn zu erlassen. Weiters wurde im zitierten E ausgesprochen, dass in einem derartigen Fall die gesetzlich normierte behördliche Entscheidungspflicht ab antraggemäßer Geltendmachung der Nachbarstellung bei der jeweils in erster Instanz zur Entscheidung über das Betriebsanlagengenehmigungsansuchen zuständigen Behörde läuft.Wie der VwGH in seinem E 30.9.1983, 82/04/0231, VwSlg 11169 A/1983, dargelegt hat, so erwächst, wenn die Behörde einem Nachbarn die Anberaumung einer Augenscheinsverhandlung bezüglich eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage nicht auf die im Paragraph 356, Absatz eins, GewO vorgesehene Weise zur Kenntnis gebracht hat, die Genehmigung der Betriebsanlage gegenüber den am Verfahren beteiligt gewesenen Parteien dennoch in (formelle) Rechtskraft. Dies hat aber zur Folge, dass in einem derartigen Fall der Umstand der Nichtbeiziehung eines Nachbarn nicht die Aufhebung eines derartigen Bescheides auf Grund einer von diesem dagegen eingebrachten Berufung rechtfertigt, da zufolge der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 356, Absatz 3, GewO nicht im durchgeführten Verfahren auf gesetzlich vorgesehene Weise eingeschrittenen Nachbarn keine Parteistellung in diesem zukommt. Dem "übergangenen Nachbarn" steht in einem derartigen Fall das Recht auf Durchführung eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens zu. Erst der in einem weiteren Verfahren ergehende Bescheid bestimmt dann auch die Rechtswirkungen gegenüber den an ihm beteiligten Parteien. Ein solcher Bescheid erfasst im Fall eines meritorischen Abspruches in der durch den Genehmigungsantrag bestimmten Sache zufolge dieser Eigenschaft den allenfalls hievon betroffenen Abspruchsteil des vorangegangenen Bescheides und ist in diesem Fall auch gegenüber den im vorangegangenen Verfahren als Parteien beteiligt gewesenen Nachbarn zu erlassen. Weiters wurde im zitierten E ausgesprochen, dass in einem derartigen Fall die gesetzlich normierte behördliche Entscheidungspflicht ab antraggemäßer Geltendmachung der Nachbarstellung bei der jeweils in erster Instanz zur Entscheidung über das Betriebsanlagengenehmigungsansuchen zuständigen Behörde läuft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.