RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.1990 Geschäftszahl89/07/0014 RechtssatzDie Mitgliedschaft bei einem Wasserverband wird gegenüber dem Mitgliedschaftswerber erst dann rechtswirksam begründet, wenn der Mitgliedschaftswerber den Anerkennungsbescheid ordnungsgemäß zugestellt erhalten, ihn sodann nicht oder erfolglos bekämpft hat und er auf diese Weise rechtskräftig geworden ist. Solange die Einbeziehung einer zur Aufnahme in einen Wasserverband in Betracht gezogenen Rechtsperson auf die eben beschriebene Weise noch nicht wirksam erfolgt ist, stellt eine von einer solchen Person vertretene, mit der Anschauung von Organen des betreffenden Wasserverbandes (in entsprechenden Beschlüssen) nicht übereinstimmende Auffassung noch keine Streitigkeit eines "betroffenen" Verbandsmitgliedes, auch nicht in "Fragen der Mitgliedschaft", gemäß § 97 Abs 2 WRG dar, zu deren Beilegung die Schlichtungsstelle anzurufen wäre; dies deshalb, weil die Austragung jeder derartigen Streitigkeit die auf die zuvor beschriebene Weise rechtskräftig begründete Mitgliedschaft zur Voraussetzung hat. Insbesondere ist der Hinweis auf die aus der Satzung eines Wasserverbandes abgeleitete Mitgliedschaft zu demselben einer Person gegenüber, welche gerade diese Grundlage selbst in Zweifel zieht, jedenfalls von vornherein verfehlt. Am Fehlen der Mitgliedschaft bei einem Wasserverband ändert es weiters nichts, daß bei der konstituierenden Sitzung dieses Wasserverbandes der Vertreter des Mitgliedschaftswerbers in den Verbandsvorstand gewählt wurde.Die Mitgliedschaft bei einem Wasserverband wird gegenüber dem Mitgliedschaftswerber erst dann rechtswirksam begründet, wenn der Mitgliedschaftswerber den Anerkennungsbescheid ordnungsgemäß zugestellt erhalten, ihn sodann nicht oder erfolglos bekämpft hat und er auf diese Weise rechtskräftig geworden ist. Solange die Einbeziehung einer zur Aufnahme in einen Wasserverband in Betracht gezogenen Rechtsperson auf die eben beschriebene Weise noch nicht wirksam erfolgt ist, stellt eine von einer solchen Person vertretene, mit der Anschauung von Organen des betreffenden Wasserverbandes (in entsprechenden Beschlüssen) nicht übereinstimmende Auffassung noch keine Streitigkeit eines "betroffenen" Verbandsmitgliedes, auch nicht in "Fragen der Mitgliedschaft", gemäß Paragraph 97, Absatz 2, WRG dar, zu deren Beilegung die Schlichtungsstelle anzurufen wäre; dies deshalb, weil die Austragung jeder derartigen Streitigkeit die auf die zuvor beschriebene Weise rechtskräftig begründete Mitgliedschaft zur Voraussetzung hat. Insbesondere ist der Hinweis auf die aus der Satzung eines Wasserverbandes abgeleitete Mitgliedschaft zu demselben einer Person gegenüber, welche gerade diese Grundlage selbst in Zweifel zieht, jedenfalls von vornherein verfehlt. Am Fehlen der Mitgliedschaft bei einem Wasserverband ändert es weiters nichts, daß bei der konstituierenden Sitzung dieses Wasserverbandes der Vertreter des Mitgliedschaftswerbers in den Verbandsvorstand gewählt wurde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.