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{'item': 'AW 89/08/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1989 GeschäftszahlAW 89/08/0006 RechtssatzNichtstattgebung - Beitragshaftung gem § 67 Abs 10 ASVG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf als ehemaliger Masseverwalter und Sachwalter der Gläubiger im Konkurs über das Vermögen einer GmbH verpflichtet, der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankkasse die auf dem Beitragskonto der GmbH rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrage von rund S 194.000,-- zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenen Höhe, berechnet von rund S 186.000,-- zu bezahlen. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Der Einschreiter verdiene monatlich ca S 30.000,-- und verfüge über keinerlei Vermögen. Die sofortige Zahlung des Betrages würde einen drohenden unverhältnismäßigen Nachteil darstellen. Die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse sprach sich unter Hinweis auf zwingende öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, weil sich der Bf "nach Zeitungsberichten unter Mitnahme von Klientengeldern in der Höhe von mehr als S 7,000.000,-- ins Ausland abgesetzt haben soll". Der VwGH stellte fest, dass sich der Bf derzeit in Untersuchungshaft befindet. Bei diesem Sachverhalt ist ersichtlich, dass die Einbringung des streitgegenständlichen Haftungsbetrages für rückständige Sozialversicherungsbeiträge gefährdet ist, sodass zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs 2 VwGG einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde entgegenstehen.Nichtstattgebung - Beitragshaftung gem Paragraph 67, Absatz 10, ASVG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf als ehemaliger Masseverwalter und Sachwalter der Gläubiger im Konkurs über das Vermögen einer GmbH verpflichtet, der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankkasse die auf dem Beitragskonto der GmbH rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrage von rund S 194.000,-- zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenen Höhe, berechnet von rund S 186.000,-- zu bezahlen. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Der Einschreiter verdiene monatlich ca S 30.000,-- und verfüge über keinerlei Vermögen. Die sofortige Zahlung des Betrages würde einen drohenden unverhältnismäßigen Nachteil darstellen. Die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse sprach sich unter Hinweis auf zwingende öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, weil sich der Bf "nach Zeitungsberichten unter Mitnahme von Klientengeldern in der Höhe von mehr als S 7,000.000,-- ins Ausland abgesetzt haben soll". Der VwGH stellte fest, dass sich der Bf derzeit in Untersuchungshaft befindet. Bei diesem Sachverhalt ist ersichtlich, dass die Einbringung des streitgegenständlichen Haftungsbetrages für rückständige Sozialversicherungsbeiträge gefährdet ist, sodass zwingende öffentliche Interessen iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde entgegenstehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.