89/08/0244
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.1990 Geschäftszahl89/08/0244 RechtssatzIm Hinblick auf den zwingenden Ausbildungszweck des § 9 Abs 1 BAG ist eine (gemäß § 1164 ABGB an sich mögliche) Abdingung des § 1155 ABGB im Sinne einer bloßen Bezahlung der tatsächlichen Arbeitszeit auch "für die Fälle des zwingenden Ausbildungsausfalles infolge Schlechtwetters" unzulässig.Im Hinblick auf den zwingenden Ausbildungszweck des Paragraph 9, Absatz eins, BAG ist eine (gemäß Paragraph 1164, ABGB an sich mögliche) Abdingung des Paragraph 1155, ABGB im Sinne einer bloßen Bezahlung der tatsächlichen Arbeitszeit auch "für die Fälle des zwingenden Ausbildungsausfalles infolge Schlechtwetters" unzulässig.